Verpackungen - Rücknahme und Entsorgungspflicht

Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler mit Ware befüllte Verpackungen an private Endverbraucher liefern und diese Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, müssen  diese Verpackungen unter Angabe der Registrierungs-Nr. lizensiert sein.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Sie müssen sich bei der zentralen Plattform der Industrie- und Handelskammern registrieren lassen.

Wenn Sie als Hersteller, Importeur oder Händler, z. B. als Versand- oder Internethändler, mit Ware befüllte Verpackungen an private Endverbraucher liefern und diese Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, müssen  diese Verpackungen unter Angabe der Registrierungsnummer bei dualen Systemen lizenziert sein. Die dualen Systeme organisieren für Ihre in den Markt gebrachten Verpackungen dann die Rücknahme beim privaten Endverbraucher und ihre Verwertung. Sie müssen sich zwingend vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen registrieren an einem dualen System beteiligen (oder auch mehreren).

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Waren vor Beschädigungen oder Verschmutzungen bei Übergabe an den Endverbraucher schützen sollen.

Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben Haushaltungen/Privathaushalten auch die folgenden Anfallstellen:

  • Gastronomie und Hotels
  • Kantinen
  • Verwaltungen
  • Krankenhäuser
  • Bildungs- und karitative Einrichtungen
  • Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereiches und
  • Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsmengen über Abfallbehälter mit max. 1.100-Liter-Volumen entsorgt werden können.

Nachdem eine Beteiligung an einem dualen System (Lizensierung) erfolgt ist, sind die Hersteller verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

1.Registrierungsnummer;

2.Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;

3.Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;

4.Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Vollständigkeitserklärung

Nach § 11 Verpackungsgesetz besteht zudem die Pflicht, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

Eine Vollständigkeitserklärung müssen Hersteller abgeben, die pro Jahr

  • mehr als 80 Tonnen Glas- oder
  • mehr als 50 Tonnen Papier-/Pappe-/Karton- oder
  • mehr als 30 Tonnen Aluminium-/Weißblech-/Kunststoff-/Verbundverpackungen

in den Verkehr bringen. Bei Mengen unterhalb dieser Tonnage ist keine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Verpackungsgesetz kann die zuständige Behörde die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aber auch von Unternehmen verlangen, die diese Mengenschwellen nicht überschreiten.

§ 7   VerpackG - Systembeteiligungspflicht

§ 9   VerpackG - Registrierung

§ 10 VerpackG - Datenmeldung

§ 11 VerpackG - Vollständigkeitserklärung