Sachkenntnisprüfung zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel ablegen

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken darf gemäß § 50 des Arzneimittelgetzes (AMG) nur betrieben werden, wenn das Unternehmen oder eine beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern: Prüfungsgebühr 65,00 Euro

IHK zu Rostock:   Prüfungsgebühr 110,00 Euro

IHK zu Schwerin: Prüfungsgebühr   85,00 Euro

Die Sachkenntnisprüfung bei der IHK erfolgt schriftlich, teilweise am PC. Die Prüfungsdauer beträgt 75 Minuten.
Der Prüfungsbogen besteht aus 50 Single-Choice-Testfragen (je 1 Punkt) und 5 offenen Prüfungsfragen zu den Pflanzendrogen (Teedrogen, Arzneidrogen) aus der Drogenliste (Erkennen und Benennen der Droge, Hauptanwendungsgebiet und dazu passender Hauptinhaltsstoff, maximal je 3 Punkte pro Frage).
Insgesamt sind bei der Sachkundeprüfung 65 Punkte erreichbar (50 Punkte durch die Single-Choice-Testfragen, 15 Punkte durch die offenen Fragen zu den Teedrogen).
Es müssen mindestens 33 Punkte erreicht werden, um die Prüfung der Sachkenntnis zu bestehen.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften besitzt.

Im einzelnen ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer

  • das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
  • die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
  • offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen kann,
  • freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
  • über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügt,
  • die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt,
  • die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens kennt.

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken darf gemäß § 50 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nur betrieben werden, wenn der Unternehmer/ die Unternehmerin oder eine beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine sachkundige Person anwesend sein. Die Industrie- und Handelskammern sind hier gemäß § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln in Verbindung mit § 1 der Arzneimittel-Aufgabenübertragungsverordnung die prüfende Stelle.