Zusatzversorgungskasse für das Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk: Anmeldung
Ihre zuständige Stelle
SOKA Gerüstbau - Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
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Aufzug vorhanden:
Keine Angabe
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Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauer- handwerks VVaG
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Formulare
Bei den Zusatzversorgungskassen müssen Sie jeweils einen Antrag ausfüllen.
Erforderliche Unterlagen
Für Gerüstbauer gilt:
Wenn Sie sich erstmalig anmelden, müssen Sie ein so genanntes Stammblatt ausfüllen und die folgenden Dokumente beifügen:
- Handelsregisterauszug
- Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle
- Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung
- ausgefüllter Fragebogen
- Anlage B (Angaben zu den gewerblichen Arbeitnehmern)
- Anlage A (Angaben zu den technischen und kaufmännischen Angestellten).
Weiterhin müssen Sie Angaben zur Berufsgenossenschaft und zur Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit machen.
Für Steinmetze und Steinbildhauer sind folgende Dokumente erforderlich:
- Gewerbeanmeldung
- Handwerkskarte
- Handelsregisterauszug, soweit es sich bei dem Arbeitgeber um eine Gesellschaft handelt.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Für die Arbeitgeber sind Pflichtmitgliedschaften zu Zusatzversorgungskassen in folgenden Handwerksberufen tariflich vereinbart:
- Gerüstbauerhandwerk
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Die Pflichtmitgliedschaften wurden im für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt und haben somit für alle Handwerksbetriebe in diesen Gewerken Gültigkeit.
Die Betriebe müssen, soweit sie gewerbliche und kaufmännische Arbeitnehmer sowie Auszubildende haben, diese anmelden. Danach muss eine monatliche Meldung durchgeführt und die entsprechenden Beträge abgeführt werden. Die Meldung kann manuell oder elektronisch erfolgen.
Die Zusatzversorgungskassen gewähren Beihilfen zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, Beihilfen zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Beihilfen zu Renten der gesetzlichen Unfallversicherung.
Im Gerüstbauhandwerk zahlt die Lohnausgleichskasse dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld und ein Ausfallgeld. Haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein Ausfallgeld, so wird eine Überbrückungshilfe gezahlt.
Rechtsgrundlagen
Es gelten die jeweiligen Tarifverträge für die genannten Bereiche.