Zusatzversorgungskasse für das Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk: Anmeldung

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Für die Arbeitgeber sind Pflichtmitgliedschaften zu Zusatzversorgungskassen tariflich vereinbart und wurden im für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt.

Ihre zuständige Stelle

SOKA Gerüstbau - Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

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Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
Aufzug vorhanden: Keine Angabe

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Bei den Zusatzversorgungskassen müssen Sie jeweils einen Antrag ausfüllen.

Für Gerüstbauer gilt:

Wenn Sie sich erstmalig anmelden, müssen Sie ein so genanntes Stammblatt ausfüllen und die folgenden Dokumente beifügen:

  • Handelsregisterauszug
  • Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle
  • Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung
  • ausgefüllter Fragebogen
  • Anlage B (Angaben zu den gewerblichen Arbeitnehmern)
  • Anlage A (Angaben zu den technischen und kaufmännischen Angestellten).

Weiterhin müssen Sie Angaben zur Berufsgenossenschaft und zur Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit machen.

Für Steinmetze und Steinbildhauer sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Gewerbeanmeldung
  • Handwerkskarte
  • Handelsregisterauszug, soweit es sich bei dem Arbeitgeber um eine Gesellschaft handelt.

Für die Arbeitgeber sind Pflichtmitgliedschaften zu Zusatzversorgungskassen in folgenden Handwerksberufen tariflich vereinbart:

  • Gerüstbauerhandwerk
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Die Pflichtmitgliedschaften wurden im für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt und haben somit für alle Handwerksbetriebe in diesen Gewerken Gültigkeit.

Die Betriebe müssen, soweit sie gewerbliche und kaufmännische Arbeitnehmer sowie Auszubildende haben, diese anmelden. Danach muss eine monatliche Meldung durchgeführt und die entsprechenden Beträge abgeführt werden. Die Meldung kann manuell oder elektronisch erfolgen.

Die Zusatzversorgungskassen gewähren Beihilfen zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, Beihilfen zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Beihilfen zu Renten der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im Gerüstbauhandwerk zahlt die Lohnausgleichskasse dem Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld und ein Ausfallgeld. Haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein Ausfallgeld, so wird eine Überbrückungshilfe gezahlt.

Es gelten die jeweiligen Tarifverträge für die genannten Bereiche.