Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Restaurator beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Die Berufsbezeichnung des Restaurators ist in Deutschland nicht geschützt. In Mecklenburg-Vorpommern müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie als selbstständiger...

Ihre zuständige Stelle

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Referat VIII 420 - Fachaufsicht LAKD und SSGK, Kulturgutschutz

Schloßstraße 6-8
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Anja Düring
Telefon: +49 385 588-18420
Position: Referatsleitung
Johann Backhaus
Telefon: +49 385 588-18421
Position: Sachbearbeitung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Nachweis über den Hochschulabschluss
  • Nachweis über die bereits ausgeübte Berufstätigkeit durch Vorlage entsprechender Arbeitsverträge oder durch Angabe von Referenzen

Für die Eintragung in die Restauratorenliste fallen gemäß Gebührenziffer 3.2 der Kostenverordnung Bildungsministerium Gebühren in Höhe von EUR 75,00 an.

Gemäß § 15 Abs. 2 VwKostG M-V fallen für ablehnende Bescheide Gebühren in Höhe von EUR 56,25 an.

Die Berufsbezeichnung des Restaurators ist in Deutschland nicht geschützt. In Mecklenburg-Vorpommern müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie als selbstständiger Restaurator mit der Bezeichnung Restaurator tätig werden möchten. Sie müssen sich gemäß Restauratorgesetz in eine Restauratorenliste eintragen lassen. Über die Eintragung in die Restauratorenliste entscheidet eine Fachkommission.

Einem Eintragungsantrag ist stattzugeben, wenn

  • die Berufsausübung als Restaurator angestrebt wird 
  • eine Ausbildung als Restaurator mit Hochschulabschluss nachgewiesen wird und
  • der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung im Geltungsbereich des Restauratorgesetzes hat.

Soweit in der Bundesrepublik Deutschland für einzelne Fachrichtungen noch keine Ausbildungsmöglichkeit mit Hochschulabschluss besteht, erfolgt die Eintragung in die Restauratorenliste,

  • wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland selbstständig als Restaurator tätig sind oder
  • wenn über die Zeit von sieben Jahren eine einschlägige Tätigkeit nachgewiesen wird und zwei befürwortende Gutachten von zwei durch die Fachkommission anerkannte Restauratoren aus demselben oder einem nächst verwandten Fachgebiet vorgelegt werden.

Unberührt von der Eintragung in die Restauratorenliste ist die Möglichkeit, den Beruf des Restaurators nach einer Ausbildung mit Zusatzqualifikation als "Restaurator im Handwerk" auszuüben.

Nachweise über Studienabschlüsse der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes werden anerkannt, soweit sie den deutschen Nachweisen entsprechen.