Berufsausbildung - Ausbilder - widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung

Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ist der Ausbildende selbst fachlich nicht geeignet, kann er persönlich und fachlich geeignete Ausbilde...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Lebenslauf
  • Zeugnisse
  • Tätigkeitsbeschreibungen/Arbeitszeugnisse
  • Bescheinigungen über artverwandte absolvierte Weiterbildungen

Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ist der Ausbildende selbst fachlich nicht geeignet, kann er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellen.

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine ausreichende Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist und in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:

  • die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder. staatlich anerkannten Schule oder
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule. 

Es obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder einem anderen zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung des Bundesinstitutes für Berufsbildung zu bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Die fachliche Eignung kann durch die zuständige Landesbehörde aber auch Personen –widerruflich zuerkannt werden, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei muss die zuständige Stelle (also z.B. die jeweilige IHK oder Handwerkskammer) angehört werden. In einigen Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern oder andere Kammern für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG direkt zuständig. Die Zuerkennung ersetzt nicht den gegebenenfalls zu erbringenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.