Förderung altengerechter Miet- und Genossenschaftswohnungen mit Betreuungsangebot beantragen

Gefördert wird die Schaffung von altengerechten Miet- und Genossenschaftswohnungen mit Betreuungsangebot durch eine zweckentsprechende Modernisierung und Instandsetzung von...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Eine Übersicht der benötigten Unterlagen finden Sie im Antragsformular. Die Modernisierungsrichtlinien und die Antragsformulare können von der Homepage des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern www.lfi-mv.de herunter geladen werden.

Förderfähig sind Maßnahmen zur Schaffung von altengerechten Miet- oder Genossenschaftswohnungen mit Betreuungsangebot, wenn

  • angemessene Wohnungsgrößen für Ein-Personenhaushalte (bis unter 50 m²) und für Zwei-Personenhaushalte (ab 50 m² ) geplant sind,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben der baulichen Maßnahme die festgelegten Mindestkosten erreichen,
  • der Wohnraum barrierefrei hergestellt wird und den sonstigen technischen und ökologischen Förderungsbestimmungen der Modernisierungsrichtlinien genügt,
  • der Wohnraum im engen räumlichen Zusammenhang (fußläufige Erreichbarkeit) mit Sozialeinrichtungen und Dienstleistungsangeboten geeigneter Betreiber sowie Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs gelegen ist und
  • den mit den künftigen Mietern vertraglich zu vereinbarenden Betreuungsleistungen ein sozialverträgliches Betreuungskonzept zu Grunde liegt.

Antragsberechtigt sind Eigentümer (Erbbauberechtigte stehen dem Eigentümer gleich), deren Grundstücke in Mecklenburg-Vorpommern mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen bebaut sind.

Der Eigentümer meldet sein Vorhaben für eine Förderung im laufenden Modernisierungsprogramm formgebunden beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsstelle) an. Die Bewilligungsstelle prüft die Förderanmeldung und entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesministerium über die Erteilung von Fördervormerkungen (Antragsvorlagerechte). Nur Förderanmeldungen, für die ein Antragsvorlagerecht erteilt wurde, berechtigen zur Antragstellung bei der Bewilligungsstelle.

Gefördert wird die Schaffung von altengerechten Miet- und Genossenschaftswohnungen mit Betreuungsangebot durch eine zweckentsprechende Modernisierung und Instandsetzung von Bestandswohnungen. Altengerechte Wohnungen mit Betreuungsangebot sind Wohnungen, die nach Lage, Zuschnitt und Ausstattung den Bedürfnissen älterer Menschen entsprechen und diesen eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen und gleichzeitig bedarfsgerechte Hilfs- und Pflegeangebote bieten.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt zinsgünstige Darlehen zur anteiligen Finanzierung der Gesamtausgaben für die Schaffung der Wohnungen bereit. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen vor Bewilligung der Zuwendungen begonnen wurden.

Die Wohnungen unterliegen zur langfristigen Sicherung sozialverträglicher Mieten einer Mietpreisbindung. Durch die in der Förderzusage vereinbarte Zweckbestimmung sind die geförderten Wohnungen ausschließlich älteren Menschen vorbehalten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Modernisierungsrichtlinien vom 30. April 2003 (AmtsBl. M-V S. 566), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 26.06.2012 (AmtsBl. M-V S. 578)