Einziehung eines Alleinerbscheins

Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass die Voraussetzungen entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, muss der Erbschein von Amts...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Wenn der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, beläuft sich die Gebühr auf die Hälfte der sogenannten vollen Gebühr. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses: EUR 15,00 - 400,00

Liegen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins vor, stellt das Nachlassgericht von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen an. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch formlos von Ihnen angeregt werden, wenn Sie durch einen unrichtigen Erbschein beeinträchtigt werden. Stellt sich die Erteilung des Erbscheins als unrichtig heraus, zieht das Nachlassgericht diesen ein. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, wird er für kraftlos erklärt. Dies wird öffentlich bekannt gegeben. Nach Ablauf eines Monats wird die Kraftloserklärung wirksam.

Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass die Voraussetzungen entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, muss der Erbschein von Amts wegen eingezogen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Angaben über die Höhe der Erbteile fehlerhaft eingetragen wurden.