Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Auf freiwilliger Basis können sich Einrichtungen der Weiterbildung einem staatlichen Anerkennungsverfahren unterziehen, mit dem qualitative Mindestanforderungen vorgegeben werden.

Ihre zuständige Stelle

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung
Referat VII 221 - Grundsatzangelegenheiten berufliche Schulen, Übergang Schule und Beruf, Förderung der Weiterbildung und Europäischer Sozialfonds

Werderstraße 124
19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Andreas Petters
Telefon: +49 385 588-17610
Position: Referatsleitung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, entnehmen Sie bitte den Antragsformularen.

Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen ergeben sich zwei Möglichkeiten, die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung zu erlangen:

A. "per-se-Anerkennung" nach § 3 Abs. 1 WBLVO M-V

Einrichtungen der Weiterbildung, die über ein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat verfügen, besitzen einen Anspruch auf staatliche Anerkennung und können ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Welche Zertifikate als anerkannt gelten, finden Sie hier.

Die Anerkennung ist schriftlich auf amtlichem Vordruck bei der zuständigen Stelle oder über eine einheitliche Stelle gem. § 6 Abs. 2 WBFöG M-V zu beantragen.

B. Anerkennung nach § 3 Abs. 2 WBLVO M-V

Einrichtungen der Weiterbildung, die über kein anerkanntes Qualitätsmanagement-Zertifikat verfügen, werden auf Antrag staatlich anerkannt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennungsvoraussetzungen können Sie hier nachlesen.

Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle oder über eine einheitliche Stelle gem. § 6 Abs. 2 WBFöG M-V. Für den Antrag ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden.

Die erstmalige Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit, diese Anerkennung jeweils um fünf Jahre zu verlängern. Dazu ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein entsprechender Verlängerungsantrag auf amtlichem Vordruck zu stellen.

  • Für die Vornahme einer Anerkennung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 88,00 erhoben.
  • Für die Vornahme einer erstmaligen Anerkennung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 875,00 erhoben.
  • Für die Vornahme einer Verlängerung der Anerkennung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von von EUR 415,00 erhoben.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 des Landesverwaltungskostengesetzes unberührt bleibt.

Die Einrichtung der Weiterbildung wird auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen oder eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates durch die zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannt. 

Das Antragsverfahren für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

Grundsätzliche Voraussetzung für eine staatliche Anerkennung ist ein schriftliches Bekenntnis des Weiterbildungsträgers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Nähere Informationen erhalten Sie über den nachfolgenden Link zum Bildungsserver M-V.

Auf freiwilliger Basis können sich Einrichtungen der Weiterbildung einem staatlichen Anerkennungsverfahren unterziehen, mit dem qualitative Mindestanforderungen vorgegeben werden. Der Titel "Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern" dient dem Schutz der Teilnehmenden und kann von den Einrichtungen der Weiterbildung auch zur Werbung eingesetzt werden.