Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburgische Seenplatte

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen /nur teilweise Unterhalt? Der andere Elternteil ist verstorben und die Halbwaisenrente liegt unter dem Unterhaltsvorschussbetrag? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Jugendamt / Unterhaltsangelegenheiten / Beurkundung / Vormundschaft

An der Hochstraße 1
17036 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach110264
17042 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 395 57087-5694
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Mitarbeiter

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Claudin Jaß
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Sylvia Laasch
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Sebastian Müller
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Silvia Mohnke
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Annette Powalowski
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Cornelia Grosch
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Anja Müller
Telefon: +49 39557087523 6
Fax: 0395 5708765957
Carina Voß
Telefon: +49 39557087442 3
Fax: 0395 5708765957
Tina Meier
Fax: 0395 5708765957
Martin Köppen
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Mathias Mau
Fax: 0395 5708765957
Regina Schäfer
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Christian Brozio
Telefon: +49 39557087522 8
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Janine Köckert
Telefon: +49 39557087515 7
Steffi Krüger
Telefon: +49 39557087549 2
Fax: 0395 5708765957
Kerstin Druse
Telefon: +49 39557087442 2
Fax: 0395 5708765957
Ramona Illner
Telefon: +49 39557087540 3
Sandra Kobs
Telefon: +49 39557087212 7
Cornelia Karberg
Telefon: +49 39557087527 2
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Andrea Krüger
Telefon: +49 39557087515 1
Fax: 0395 5708765957
Stefanie Brosda
Telefon: +49 39557087515 6
Fax: 0395 5708765957
Katrin Goertz-Appelhagen
Telefon: +49 39557087236 6
Fax: 0395 5708765957
Karola Meyer
Telefon: +49 39557087516 3
Fax: 0395 5708765957
Ulrike Siedel
Telefon: +49 39557087519 1
Fax: 0395 5708765957
Luise Lehmann
Telefon: +49 39557087517 7
Susanne Fencik
Telefon: +49 39557087236 5
Fax: 0395 5708765957
Anita Moews
Telefon: +49 39557087315 4
Fax: 0395 5708765957
Madlen Kussin
Telefon: +49 39557087235 4
Fax: 0395 5708765957
Ute Ribitzki
Telefon: +49 39557087533 3
Fax: 0395 5708765957
Sandra Bartz
Telefon: +49 39557087515 0
Fax: 0395 5708765957
Diana Wolff
Telefon: +49 39557087443 7
Fax: +49 395 5708765957
Sabine Rißer
Telefon: +49 39557087442 0
Fax: 0395 5708765957
Ute Hellmann
Telefon: +49 39557087235 3
Fax: 0395 5708765957

Öffnungszeiten

Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie:

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe

Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen

für alle Standorte
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze

weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
Anzahl: 30
Kostenfrei

Parkplatz
Anzahl: 10
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Behindertenparkplatz
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Deutsche Rentenversicherung
Bus: 22
Bus: 2

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Den DSGVO-Hinweis finden Sie direkt im Online-Dienst.

  • Antrag ausgefüllt und unterschrieben sowie je nach Einzelfall:
    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung sowie Nachweis über die gemeinsame Sorge, sofern diese besteht  
    • Einkommensnachweise über:
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
      • gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
      • Erwerbseinkommen des alleinerziehenden Elternteils
      • gegebenenfalls Ausbildungsvergütung des Kindes  
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen

Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:

Alle Unterlagen (bis auf den Unterhaltstitel) in Kopie:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • bei Ausländern: gegenwärtiger Aufenthaltstitel
  • Mede-/Lebensbescheinigung vom Einwohnermeldeamt
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltstitel
  • Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
  • Scheidungsurteil
  • gerichtliche Anordnung über die Unterbringung des Ehepartners für längere Zeit in einer Anstalt
  • Sterbeurkunde des anderen Elternteils
  • Bescheid über Halbwaisenrente
  • Nachweis über laufende Unterhaltszahlungen
  • vollständiger SGB-II Bescheid (falls Kind mindestens 12 Jahre alt)
  • Schulbescheinung (falls Kind mindestens 15 Jahre alt)
  • Einkommensnachweise des Kindes (falls es sich in der Ausbildung befindet)

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:

Eine festgestellte Vaterschaft ist keine Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Jedoch sind Sie bei Leistungsbezug verpflichtet, daran aktiv mitzuwirken.

Es fallen keine Kosten an.

Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:

Die Beantragung ist kostenfrei.

Damit Unterhaltsvorschuss gezahlt werden kann, muss ein Antrag vom betreuenden Elternteil oder vom gesetzlichen Vertreter des Kindes bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle gestellt werden. Diese finden Sie im Jugendamt Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung. Bei Bedarf erhalten Sie dort auch Unterstützung beim Ausfüllen Ihres Antrags.

Der Antrag kann schriftlich mittels Formular, welches bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle erhältlich ist oder in einigen Unterhaltsvorschussstellen auch online gestellt werden.

Bitte informieren Sie Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn

  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
  • Sie umziehen,
  • Sie heiraten,
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
  • der andere Elternteil stirbt oder

Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht:

  • wenn sich das Einkommen Ihres Kindes ändert, zum Beispiel weil sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:

Düsseldorfer Tabelle: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/output/download.php?fid=2037.1969.1.

Unterhalt Merkblatt Unterhaltsvorschussgesetz: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/output/download.php?fid=2037.1067.1.

Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn es keinen bzw. nicht in ausreichender Höhe Unterhalt des familienfernen Elternteils oder keine bzw. nicht in ausreichender Höhe Halbwaisenrente erhält. Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und ledig, verwitwet, geschieden oder getrennten lebend sein.

Unterhaltsvorschuss wird Ihnen für Ihr Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt unter Umständen sogar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind keine Leistungen nach dem SGB II d.h. Bürgergeld erhält, mit Hilfe des Unterhaltschusses eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Bürgergeld) vermieden werden kann oder Sie ein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II i. H. v. 600,- Euro brutto erzielen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes, welcher in der Mindestunterhaltsverordnung geregelt ist. Der Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes i. H. v. derzeit 250,- Euro ergibt den Unterhaltsvorschussbetrag.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis 5 Jahre: 230,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395,00 EUR pro Monat

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann unter bestimmten Voraussetzungen für einen Monat rückwirkend gewährt werden.