Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Wechsel der Steuerklasse von Alleinerziehenden beantragen

Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (= Steuerklasse II)

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
 

Keine

Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen (s. weiterführende Informationen). Dies gilt auch, wenn mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert worden ist, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags weiterhin vorliegen. 
Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um EUR 240,00 je Kind und Jahr. 

In der Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von EUR 240,00 für das zweite und jedes weitere Kind ist deshalb von Ihnen gesondert bei Ihrem Finanzamt (s. weiterführende Informationen) zu beantragen.

Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert. 

Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende haben Sie Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen) unverzüglich mitzuteilen, da Ihnen die Steuerklasse II nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, zusteht. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse II entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen.

Besonderer Hinweis:
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um jeweils EUR 2.100 von EUR 1.908 auf EUR 4.008 für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Der Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 240,00 je weiteres Kind ändert sich nicht.

Aufgrund der durch die Corona-Krise bedingten außergewöhnlichen Situation wurde ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wegen der sich unmittelbar für Alleinerziehende ergebenden steuerlichen Entlastung unterstellt. 

Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde aus Vereinfachungsgründen daher ohne gesonderten Antrag durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt ermittelt und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

Weiterer Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. 

Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. 

Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.