Visum beantragen für Au-pair-Beschäftigte

Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt. Abhängig von...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie
  • Reisepass (und eventuell eine Kopie des Reisepasses)
  • Vertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.

Die Kosten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels. Einzelheiten finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.

Den auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (nationales Visum, Aufenthaltserlaubnis) müssen Sie mit dem jeweiligen Formular beantragen. Zuständig sind je nach Aufenthaltstitel die deutschen Auslandsvertretungen (Konsulate, Botschaften) im Ausland, die Ausländerbehörde des Ortes im Inland, an dem Sie Ihre Beschäftigung ausüben wollen oder die Bundesagentur für Arbeit.

Die deutsche Gastfamilie für die Au-pair-Beschäftigung sollte Ihnen in jedem Fall bereits bekannt sein. Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der zuständigen Auslandsvertretung in der ortsüblichen Sprachfassung.

Für andere Aufenthaltstitel erhalten Sie die notwendigen Formulare bei der zuständigen Stelle. Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.

Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt.

Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann für Au-pair-Beschäftigte die Einreise erleichtert sein.

Kein Visum für die Einreise benötigen:

  • Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger sind
  • Au-pair-Beschäftigte, die Angehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sind
  • Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der folgenden Staaten sind:
    • Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und Vereinigte Staaten von Amerika
    • Sie müssen aber nach der Einreise in Deutschland innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der Schweiz sind, benötigen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ebenfalls kein Visum für die Einreise.

Weitere Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:

  • Nationales Visum beantragen
  • Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) - beantragen.

Achtung: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens drei Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf normalerweise nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.