Förderung: Gewährung von Zuwendungen für Familienerholungsmaßnahmen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Familien können unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Familienerholungsmaßnahmen bei Trägern der freien Jugendhilfe beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Dezernat LAGuS 203 - Zuwendungen Jugend und Familie

Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die erforderlichen Formulare sind beim Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie auf dessen Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de abrufbar.

Die erforderlichen Formulare für die Träger sind beim Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie auf dessen Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de abrufbar.

Familien, die eine geförderte Erholungsmaßnahme in Anspruch nehmen möchten, müssen

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
  • es muss mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dem Haushalt angehören und an der Urlaubsmaßnahme teilnehmen.
     

Mindestens einem der teilnehmenden Familienmitglieder wird zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger der Jugendhilfe eine der folgenden Leistungen gewährt:

  • Leistungen nach dem Kapitel 3 nach Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
  • Leistungen gemäß Drittem und Viertem Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
  • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes.

Die Leistungsbescheide sind bei der Anmeldung dem jeweiligen Maßnahmeträger vorzulegen.

Die Familienerholungsmaßnahmen dürfen nicht weniger als fünf und nicht mehr als 14 Übernachtungen umfassen.

keine

Familien können sich direkt an Träger der freien Jugendhilfe, Träger gemeinnütziger Familienferienstätten und Träger von Jugendherbergen in Mecklenburg-Vorpommern, die Anbieter von Maßnahmen der Familienerholung sind, oder die Landesverbände der AWO, des DRK, des Paritätischer Wohlfahrtsverbandes, der Caritas bzw. der Diakonie wenden.

Familien und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen können einen gemeinsamen Familienurlaub erleben.

Das Land fördert Maßnahmen der Familienerholung bei Trägern der freien Jugendhilfe, gemeinnütziger Familienferienstätten und von Jugendherbergen in Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend Maßnahmeträger genannt), wenn diese den gemeinsamen Bedürfnissen nach Erholung, Unternehmungen und Bildung Rechnung tragen.

Die Angebote sollen es Familien ermöglichen, gemeinsame Zeit zu verbringen, sich in der Familie, aber auch mit anderen Familien zu begegnen und Eltern durch qualifizierte Kinder– und Jugendbetreuung zu entlasten.

Die Erholungsangebote enthalten Übernachtung mit Vollverpflegung sowie Programme für die gemeinsame Freizeitgestaltung für und mit teilnehmenden Familien.

Familien melden sich bei den Trägern der Erholungsmaßnahmen an.

Antragsteller beim Land und Zuwendungsempfänger sind die Maßnahmeträger, die ihren Sitz und/oder Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern haben sollen. Die Zuwendung ist gestaffelt nach der Anzahl der Übernachtungen und beträgt pauschal je Übernachtung 30 Euro bis 15 Euro pro Person. In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Familienerholungsmaßnahmen finden Sie nähere Informationen.