Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie

Lebt das Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern die Hilfe zur Erziehung beenden und das Kind wieder in ihre Familie aufnehmen, ist dies...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Das Kindeswohl ist seit jeher unter erstrangiger Beachtung des grundgesetzlichen Schutzes der elterlichen Rechte nach Art. 6 GG. zu sichern. Ein Eingriff in dieses geschützte Eltern-Kind-Verhältnis wäre nur im Falle einer konkreten Gefahr für das Wohl des Kindes im Zuge einer entsprechenden Güterabwägung möglich. Diese Entscheidung ist durch ein Gericht zu treffen.

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag der Pflegeeltern beim zuständigen Familiengericht. Ebenso kann das Gericht auch von Amts wegen tätig werden. Pflegeeltern können in begründeten Fällen auch einen Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Damit kann geregelt werden, dass der Aufenthaltsort des Kindes nicht vor einer gerichtlichen Entscheidung zu seinen leiblichen Eltern verlegt wird.

Lebt das Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern die Hilfe zur Erziehung beenden und das Kind wieder in ihre Familie aufnehmen, ist dies zunächst außergerichtlich im Rahmen einer Hilfeplankonferenz gemäß § 36 SGB VIII im Jugendamt zu entscheiden. Sind Pflegeeltern im Falle der Entscheidung zur Rückführung eines Pflegekindes in seine Herkunftsfamilie der Meinung, dass sowohl die leiblichen Eltern, als auch das Jugendamt die Situation falsch einschätzen, können sie beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Das Gericht muss dann prüfen, ob die Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Die zuständige Stelle ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes liegt.