Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren

Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, welche zu einem laufenden Verwal­tungsverfahren geführt werden, ist dieses Einsichtsrecht allgemein in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Das Recht auf Akteneinsicht steht den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu. Die an dem entsprechenden Verwaltungsverfahren Beteiligten sind gem. § 13 VwVfG M-V

  • Antragsteller
  • Antragsgegner
  • Adressaten von Verwaltungsakten
  • Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und
  • von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogene Personen.

Soweit der Beteiligte Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte herstel­len lässt, hat er die Kosten gegenüber der aktenführenden Behörde zu tragen, soweit dieser hierbei Kosten entstanden sind.

Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde. Der Betei­ligte muss sich also zu der jeweiligen Behörde begeben. Hier ist vorab ein form- und fristlo­ser Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. Die Behörde kann bestimmen, dass die Ak­teneinsicht nur unter Aufsicht eines Vertreters der Behörde gewährt wird, da ein An­spruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson nicht be­steht.

Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde erfolgen (z. B. wenn der Beteiligte in größerer Entfernung zum Sitz der aktenführenden Behörde wohnt). In einem solchen Fall werden die betreffenden Akten auf Antrag des Beteiligten an eine andere Behörde übersandt, so dass dort die Akten eingesehen werden können. Diese Möglichkeit wird auch in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertre­tungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gewährt.

Im Regelfall wird der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte keine weiteren Un­terlagen vorlegen müssen, wenn er Einsicht in die Akten zu einem laufenden Verfah­ren beantragt, da er der Behörde als Verfahrensbeteiligter bekannt ist. Jedoch kann es im Einzelfall notwendig sein, darzulegen, inwieweit die begehrte Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Landes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie (kostenpflichtig)

1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3. elektronische Dokumente übermitteln oder
4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

Die Form der elektronischen Akteneinsicht liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, welche zu einem laufenden Verwal­tungsverfahren geführt werden, ist dieses Einsichtsrecht allgemein in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) geregelt.

  • § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V)