Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V)

Der Zugang zu Informationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird durch das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) geregelt. Grundsätzlich wird hier allen...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Jede natürliche (jeder Bürger) und juristische Person (z. B. Vereine oder Firmen) des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen In­formationen. Dies gilt für Personenvereinigungen (z. B. GbR) entsprechend.

Für Amtshandlungen nach dem IFG M-V sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. Die Gebühren richten sich nach dem der Behörde entstehenden Aufwand. Auslagen sind zu erstatten; sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich (Brief oder Fax) oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Im Fall des § 3 Abs. 3 IFG M-V ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient. Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.

Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Sofern dem Informationsbegehrenden Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat ihn die Behörde zu beraten.

Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der Drittbeteiligung spätestens zwei Monate nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. Allerdings kann, wenn der Umfang und die Komplexität der begehrten Information es rechtfertigen, diese Frist ausnahmsweise auf bis zu drei Monaten verlängert werden. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren. Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur teilweise, ist dem Antrag in dem Umfang stattgeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.

Die Behörde hat nach Wahl des Antragstellers schriftlich oder mündlich Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten In­formationen enthalten. Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen les­bar sind, stellt die Behörde auf Verlangen des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung. Allerdings ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen. Sind die Informationen bei der Behörde, bei der der Antrag gestellt worden ist, nicht oder nicht vollständig vorhanden, hat diese Behörde dem Antragsteller hinsichtlich der fehlenden Informationen unverzüglich die zuständige Behörde zu benennen, soweit ihr diese bekannt ist.

Die Behörde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die Behörde diese Anforderungen nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, ist ein Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie hierfür die Gründe und darüber hinaus mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Auf die Möglichkeit von Widerspruch und Verpflichtungsklage sowie die Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei hinzuweisen.

Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), sowie bei Anträgen von mehr als 50 Personen, die das gleiche Informationsinteresse verfolgen, gelten die §§ 17 bis 19 des VwVfG M-V entspre­chend. In diesen Fällen hat nur ein Vertreter einen Anspruch auf freien Zugang zu den begehrten Informationen, sofern ein Vertreter bestellt ist.

Der Zugang zu Informationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird durch das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) geregelt. Grundsätzlich wird hier allen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ein Anspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen In­formationen gewährt.

  • Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)