Ehrenamtliches Richteramt beim Finanzgericht übernehmen

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzip...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Finanzgerichtsbezirks haben.

Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer

  •  infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
  •  wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden ist, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
  •  nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.

HINWEIS: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:

  •  Bundestags-/Landestagsabgeordnete
  •  Mitglieder des Europäischen Parlaments
  •  Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
  •  Richter, Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder
  •  Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  •  Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen

Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden vom Wahlausschuss jeweils auf fünf Jahre aus einer Vorschlagsliste gewählt, die in jedem fünften Jahr vom Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt wird.

Der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.

In der Finanzgerichtsbarkeit entscheiden die Senate der Finanzgerichte regelmäßig in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dasselbe gilt, wenn der Senat von seiner Befugnis Gebrauch macht, in einfach gelagerten Fällen ohne grundsätzliche Bedeutung den Rechtsstreit durch Beschluss im vorbereitenden Verfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den bestellten Berichterstatter einverstanden erklären können. In diesem Fall wirken die ehrenamtlichen Richter und die anderen Berufsrichter des Senats im Verfahren nicht mehr mit, wenn der Vorsitzende oder der bestellte Berichterstatter von der Einverständniserklärung der Beteiligten Gebrauch macht. Beim Bundesfinanzhof in München wirken ebenfalls keine ehrenamtlichen Richter mit.

Ehrenamtliche Richter sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter.

Tipp: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter gibt es möglicherweise auch auf der Internetseite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern: www.mv-justiz.de

  • Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • § 5 Finanzgerichtsordnung (FGO)
  • § 10 Finanzgerichtsordnung (FGO)
  • §§ 16 ff Finanzgerichtsordnung (FGO)
  • § 44 ff Deutsches Richtergesetz (DRiG)
  • § 10 Landesrichtergesetz (LRiG M-V)
  • §§ 5 bis 7 JVEG
  • §§ 15 bis 18 JVEG