Ehrenamtliches Richteramt beim Verwaltungsgericht übernehmen

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzip...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll des 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen wen Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.

HINWEIS: Personen, die in Vermögensverfall geraden sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:

  • Bundestags-/Landestagsabgeordnete
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments
  • Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
  • Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie dort nicht ehrenamtlich tätig sind
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen

Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter werden vom Wahlausschuss jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Landkreise und der kreisfreien Städte gewählt.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.

In Mecklenburg-Vorpommern wirken in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter bei den Verwaltungsgerichten Schwerin und Greifswald und bei dem Oberverwaltungsgericht mit Sitz in Greifswald mit. Die Verwaltungsgerichte sind örtlich für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem ihnen jeweils zugeordneten Bezirk zuständig. Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung (z.B. in Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes), bei Gerichtsbescheiden und in Verfahren, die dem Einzelrichter übertragen worden sind, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dasselbe gilt, wenn sich die Beteiligten des Verfahrens mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt haben und der betreffende Berufsrichter von dieser Erklärung Gebrauch macht.

Beim Oberverwaltungsgericht Greifswald, das überwiegend als Rechtsmittelgericht tätig wird, in bestimmten Bereichen aber auch als Eingangsgericht fungiert, wirken ehrenamtliche Richter in Fällen mit, in denen das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht tätig wird. Bei dem auf Bundesebene eingerichteten Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig wirken ehrenamtliche Richter nicht mit.

Ehrenamtliche Richter sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung haben sie die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter.

TIPP: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter gibt es möglicherweise auch auf der auf der Internetseite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern: www.mv-justiz.de

  • Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • § 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 9 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 10 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • §§ 19 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 44 ff Deutsches Richtergesetz (DRiG)
  • § 10 Landesrichtergesetz M-V(LRiG)
  • §§ 5 ff JEVG
  • §§ 15 ff JVEG