Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen - grundsätzlich ohne Vorbedingung. Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und gegebenenfalls zu Dritten gestalten soll. Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Großeltern und Geschwister haben ebenfalls ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dasselbe gilt für andere enge Bezugspersonen mit einer engen sozial-familiären Bindung, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Sollte der Einfluss bestimmter Personen dem Kind aber nachhaltig schaden, kann der Familienrichter das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder ganz ausschließen. Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So kann etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (begleiteter Umgang).

Sollten Mutter oder Vater den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht sie oder ihn zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Möglich ist es in solchen Fällen auch, dem betreuenden Elternteil das Sorgerecht für den Umgang zu entziehen.

In schwierigen Fällen kann der Richter auch eine Umgangspflegschaft anordnen. Die Umgangspflegschaft kann so gestaltet werden, dass den Eltern teilweise das Sorgerecht entzogen wird. Dann müssen der Vater oder die Mutter das Kind an den bestellten Pfleger herausgeben, damit dieser den Kontakt zum anderen Elternteil oder zu Dritten herstellt. Die Bestellung eines Umgangspflegers ist auch auf Anregung der Beteiligten möglich. Idealerweise einigen sich die Betroffenen selbst auf eine Vertrauensperson. Der Umgangspfleger bespricht die Umgangsregelungen mit allen Beteiligten (Eltern, Kind und gegebenenfalls Dritten) und sorgt dafür, dass sich alle an die Vereinbarungen halten.

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen - grundsätzlich ohne Vorbedingung.

Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung kann es dazu beizutragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.

Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.

Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, kann das Jugendamt oder ein Elternteil beim Familiengericht die Einschränkung des Umgangsrechts anregen. Besonders dann, wenn ein Kind vom Vater, von der Mutter oder von einem anderen Familienmitglied misshandelt oder missbraucht wird, kann der Umgang des Täters mit dem betroffenen Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

  • § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Elterliche Sorge, Grundsätze)
  • § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umgang des Kindes mit den Eltern)
  • § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen)
  • § 1909 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Ergänzungspflegschaft)