Erklärung zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts abgeben

Wenn Sie Wasser direkt aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer (keine Küstengewässer) entnehmen, sind Sie gegebenenfalls wasserentnahmeentgeltpflichtig. 

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

-    vollständig ausgefüllter amtlicher Vordruck
-    Die Angaben sind auf Verlangen der zuständigen Behörde, durch Nachweise zu belegen.

Wenn Sie Wasser direkt aus einem Oberflächengewässer entnehmen oder ableiten bzw. wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser entnehmen, dieses zutage fördern, zutage leiten oder ableiten sind Sie unter Umständen wasserentnahmeentgeltpflichtig. 

Vom Entgelt sind in der Regel befreit: 
•    erlaubnisfreie Benutzungen (Anliegergebrauch, Hofbetriebe etc.)
•    Heilquellen,
•    Wärmegewinnung,
•    Fischerei,
•    landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Beregnung,
•    Wasserkraftnutzung,
•    Benutzungen bis zu 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr
 

keine

Der vollständig ausgefüllte amtliche Vordruck ist der zuständigen Behörde ohne Aufforderung bis zum 31.01. des Folgejahres zuzusenden. Anschließend setzt die Behörde das Entgelt fest. Gegebenenfalls müssen Angaben durch Belege im Rahmen einer Anhörung nachgewiesen werden. Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt durch Schätzung festsetzen.
 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Grundwasser, welches im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, wird bei der Erhebung des Entgeltes als oberirdisches Gewässer angesehen.

Das Entgelt wird nicht erhoben für:

  • erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des Landeswassergesetzes (LWaG M-V),
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen, und das anschließende Wiedereinleiten in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung,
  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachteilige Veränderung der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt,
  • Benutzungen, sofern die Wassermenge insgesamt nicht mehr als 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.

Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz EUR 0,10 je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt der Abgabesatz EUR 0,02 je Kubikmeter. Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 1 Prozent der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf 10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben.

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.
Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.

Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Benutzung ausgeübt worden ist. Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

§§ 16 - 18 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V)