Finanzielle Hilfen für Eltern und für Träger von Tageseinrichtungen

Eltern, denen eine Kostenbeteiligung für die Kindertagesförderung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist, können sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) schließen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung - im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde Vereinbarungen nach §§ 78b bis e SGB VIII oder vergleichbare Vereinbarungen ab. Darin wird festgelegt, welche Leistung und Qualität die Einrichtung erbringen sowie die differenzierten Entgelte für die Leistungsangebote und betriebsnotwendige Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtung.

Vertretende des Elternrates können an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung beratend teilnehmen.

Eltern, denen eine Kostenbeteiligung für die Kindertagesförderung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist, können sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) wenden.

Je nach Einzelfall kann der Elternbeitrag einschließlich der Verpflegungskosten auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.

Darüber hinaus werden Eltern anteilig von den Elternbeiträgen durch das Land entlastet und das Land hat ab dem 01.01.2019 die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder eingeführt.

Finanzielle Hilfen für Träger von Tageseinrichtungen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich gemäß dem Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) an den allgemeinen Kosten der Kindertagesförderung. Dazu gewährt es den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung.

Die Landkreise und kreisfreien Städte leiten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnen gewährten Landesmittel an die Träger der Kindertageseinrichtungen weiter. Darüber hinaus gewähren die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Gemeinden aus eigenen Mitteln einen dem Gesetz entsprechenden Betrag.