Ihre zuständige Stelle
Landkreis Ludwigslust-Parchim
FG Ausländerbehörde
Putlitzer Straße 25
19370
Parchim, Stadt
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
- Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
- bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
- Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
- Nachweis eines besonderen Härtefalls
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
- Niederlassungserlaubnis,
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Blaue Karte EU oder
- Aufenthaltserlaubnis und
- ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
- bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
- einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
- bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich
- Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
- Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (z.B. aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
- Vorliegen eines besonderen Härtefalls
Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Stelle.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen
- erzwungen haben oder
- nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Kosten
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Geltungsdauer über ein Jahr: 110 Euro
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 Euro
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 Euro
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Kinder und Ehegatten von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Mit dieser dürfen Sie
- nach Deutschland nachziehen und
- eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausüben.
Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:
- "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
- nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen.
Bitte beachten Sie: Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines subsidiären Schutzstatus gemäß nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG erteilt worden ist, nicht gewährt!
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen. Die Erlaubnis Ihres Aufenthaltes richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
Rechtsgrundlagen
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 AufenthG
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
- § 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Ausländern)
- § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
- § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
- § 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kindernachzug)
- § 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)
- § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)
- § 104 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Übergangsregelungen)