Aufenthaltserlaubnis beantragen zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung (Nicht-EU/EWR)

Ausgewähltes Gebiet: Alt Pansow

Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder der EWR-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung. Für...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Vorpommern-Greifswald
32.2 SG Ausländerangelegenheiten

Feldstraße 85a
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Weitere Anschriften

Adresse

Jahnstraße 1
17389 Anklam, Hansestadt

Adresse

An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3834 87602300
Fax: +49 3834 87609025
zentrale Faxnummer der Ausländerbehörde

Öffnungszeiten

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Hinweis:

Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

Parkplätze

Anzahl:
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Anzahl:
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • gültiger Reisepass,
  • ein aktuelles Passbild,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie,
  • Au-pair-Vertrag.

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
    • Sie besitzen
      • ein gültiges nationales Visum zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung
      • einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag und
      • eine Krankenversicherung.
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien:
  • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
    Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt.
    Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist.
  • Die Agentur für Arbeit hat, wenn nötig, der Beschäftigung zugestimmt.
  • 100 Euro für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder der EWR-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung. Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen.

Tipp: Trotz bestehender Visumsfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bitte bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für

  • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
  • die Kinderbetreuung.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.