Medizinalstatistik

Ausgewähltes Gebiet: Arkona

Der Fachdienst Gesundheit hat die in seinem Bereich auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zu erfassen. Er überwacht die Berufsausübung derjenigen auf dem Gebiet...

Ihre zuständige Stelle

ist das zuständige Gesundheitsamt Ihres Landkreises bzw. kreisfreien Stadt

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Erlaubnis zur Ausübung des Berufes (im Original, zur Vorlage im Fachdienst Gesundheit für die Fertigung einer Kopie oder als notariell beglaubigte Abschrift/Fotokopie)
  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und akademischer Grade (im Original, zur Vorlage im Fachdienst Gesundheit für die Fertigung einer Kopie oder als notariell beglaubigte Abschrift/Fotokopie)

Der Fachdienst Gesundheit hat die in seinem Bereich auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zu erfassen. Er überwacht die Berufsausübung derjenigen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, für die keine Kammer nach dem Heilberufsrecht besteht. Die Medizinalaufsicht ist darauf ausgerichtet, das niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt oder unerlaubt eine Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens führt.

1. Selbstständige Berufsausübung:

Wer selbstständig einen Beruf auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ausüben will, hat dies unverzüglich persönlich unter Vorlage folgender Urkunden und Informationen anzuzeigen:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Anschrift der Niederlassung mit Telefonnummer sowie das Datum der Tätigkeitsaufnahme

  • Erlaubnis zur Ausübung des Berufes (im Original, zur Vorlage im Fachdienst Gesundheit für die Fertigung einer Kopie oder als notariell beglaubigte Abschrift/Fotokopie)
  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und akademischer Grade (im Original, zur Vorlage im Fachdienst Gesundheit für die Fertigung einer Kopie oder als notariell beglaubigte Abschrift/Fotokopie)
  • zu Beginn und Beendigung der Beschäftigung die Nennung der berufs- und gewerbsmäßig Beschäftigten mit einer Berufsausbildung im Gesundheitswesen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und beruflicher Ausbildung

Änderungen und die Beendigung der selbstständigen Berufsausübung sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

2. Berufs- oder gewerbsmäßig Beschäftigte:

Einmal jährlich haben Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Heime im Sinne des Einrichtungenqualitätsgesetzes mitzuteilen, wie viele Angehörige der einzelnen Berufe des Gesundheitswesens sie beschäftigen. Andere Arbeitgeber, die berufs- oder gewerbsmäßig Angehörige solcher Berufe beschäftigen, haben dies bei Beginn und Beendigung der Beschäftigung unaufgefordert anzuzeigen.
Bei einer unerlaubten Berufsausübung bzw. unerlaubten Führung einer Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird der Fachdienst Gesundheit im Rahmen seiner ordnungsbehördlichen Maßnahmen tätig.

  • Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
  • Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG)
  • Gesetze und Verordnungen der einzelnen Gesundheitsfachberufe

Die Rechtsvorschriften finden Sie unter www.landesrecht-mv.de in der jeweils aktuellen Fassung.