Medizinalstatistik

Ausgewähltes Gebiet: Alt Jabel

Der Fachdienst Gesundheit hat die in seinem Bereich auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zu erfassen. Er überwacht die Berufsausübung derjenigen auf dem Gebiet...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
FG Verwaltung

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-5367

Mitarbeiter

Frau Silke Kittner
Telefon: 03871 722-5302
Position: Sachbearbeiterin
Frau Gabriele Schriefer
Telefon: 03871 722-5303
Position: Sachbearbeiterin
Frau Jana Helms
Telefon: 03871 722-5304
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Erlaubnis zur Ausübung des Berufes (im Original, zur Vorlage im Fachdienst Gesundheit für die Fertigung einer Kopie oder als notariell beglaubigte Abschrift/Fotokopie)
  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und akademischer Grade (im Original, zur Vorlage im Fachdienst Gesundheit für die Fertigung einer Kopie oder als notariell beglaubigte Abschrift/Fotokopie)

Der Fachdienst Gesundheit hat die in seinem Bereich auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen zu erfassen. Er überwacht die Berufsausübung derjenigen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, für die keine Kammer nach dem Heilberufsrecht besteht. Die Medizinalaufsicht ist darauf ausgerichtet, das niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt oder unerlaubt eine Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens führt.

1. Selbstständige Berufsausübung:

Wer selbstständig einen Beruf auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ausüben will, hat dies unverzüglich persönlich unter Vorlage folgender Urkunden und Informationen anzuzeigen:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Anschrift der Niederlassung mit Telefonnummer sowie das Datum der Tätigkeitsaufnahme

  • Erlaubnis zur Ausübung des Berufes (im Original, zur Vorlage im Fachdienst Gesundheit für die Fertigung einer Kopie oder als notariell beglaubigte Abschrift/Fotokopie)
  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und akademischer Grade (im Original, zur Vorlage im Fachdienst Gesundheit für die Fertigung einer Kopie oder als notariell beglaubigte Abschrift/Fotokopie)
  • zu Beginn und Beendigung der Beschäftigung die Nennung der berufs- und gewerbsmäßig Beschäftigten mit einer Berufsausbildung im Gesundheitswesen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und beruflicher Ausbildung

Änderungen und die Beendigung der selbstständigen Berufsausübung sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

2. Berufs- oder gewerbsmäßig Beschäftigte:

Einmal jährlich haben Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Heime im Sinne des Einrichtungenqualitätsgesetzes mitzuteilen, wie viele Angehörige der einzelnen Berufe des Gesundheitswesens sie beschäftigen. Andere Arbeitgeber, die berufs- oder gewerbsmäßig Angehörige solcher Berufe beschäftigen, haben dies bei Beginn und Beendigung der Beschäftigung unaufgefordert anzuzeigen.
Bei einer unerlaubten Berufsausübung bzw. unerlaubten Führung einer Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird der Fachdienst Gesundheit im Rahmen seiner ordnungsbehördlichen Maßnahmen tätig.

  • Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
  • Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG)
  • Gesetze und Verordnungen der einzelnen Gesundheitsfachberufe

Die Rechtsvorschriften finden Sie unter www.landesrecht-mv.de in der jeweils aktuellen Fassung.