Ausgleichsbetragserhebung in Sanierungsgebieten

Ausgewähltes Gebiet: Althof

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten sind nach Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahmen Ausgleichsbeträge zu erheben. Der Ausgleichsbetrag ist der Anteil des einzelnen...

Ihre zuständige Stelle

Stadt Bad Doberan

Severinstr. 6
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Mitarbeiter

Herr Jochen Arenz
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Position: Bürgermeister
Frau Kneifel
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Herr Matthews
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Position: Amtsleiter/-in Haupt- und Ordnungsamt
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Öffnungszeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr

Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

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Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Lage und Größe des Grundstücks, Anfangswert, Endwert

Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten

Nach rechtskräftiger Aufhebung der Sanierungssatzung ist es Pflichtaufgabe der Gemeinde Ausgleichsbeträge von den Grundstückseigentümern per Bescheid festzulegen.

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten sind nach Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahmen Ausgleichsbeträge zu erheben. Der Ausgleichsbetrag ist der Anteil des einzelnen Grundstückseigentümers an den Kosten der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Der Grundstückseigentümer zahlt dafür keine Erschließung- oder Straßenausbaubeiträge.

Durch die durchgeführten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen haben die Grundstücke eine Bodenwerterhöhung erfahren, die ohne Gegenleistung des Eigentümers durch Maßnahmen der Kommune bewirkt wurden. Diese sanierungsbedingten Vorteile sind von den begünstigten Eigentümern zurückzufordern. Dazu wird der  Unterschied zwischen dem Anfangswert (Bodenwert vor der Sanierungsmaßnahme) und dem Endwert (Bodenwert den das Grundstück nach der Sanierung hat) ermittelt. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert wird als sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung bezeichnet. Nur die Bodenwerte sind Gegenstand der Ausgleichsbeträge, nicht die Gebäude.

Ausgleichsbeträge muss jeder Grundstückseigentümer zahlen, der an dem Tag, an dem die Sanierungssatzung rechtskräftig aufgehoben wird, Eigentümer ist.