Ausnahmegenehmigung für das Parken als Gemeinnützige Einrichtung oder Sozialer Dienst beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Am Umspannwerk

Eine Ausnahmegenehmigung von Halte- und Parkverboten können Sie als gemeinnützige Einrichtung oder sozialer Dienst bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Hansestadt Stralsund - Der Oberbürgermeister
Amt für Planung und Bau | Abt. Straßen und Verkehrslenkung

Badenstraße 17
18439 Stralsund, Hansestadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach2145
18408 Stralsund, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03831 252811
Fax: 03831 25252811

Öffnungszeiten

Dienstag
8 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
Donnerstag
8 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr
Termine außerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

OZEANEUM oder Hafen
Bus: Linie 6

Wasserstraße
Bus: Linie 3

Olof-Palme-Platz
Bus: Linie 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

  • Ausnahmegenehmigung: EUR 10,20 bis 767,00
  • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Fahrzeuge einer gemeinnnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.