Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken verlängern

Ausgewähltes Gebiet: Alt Brenz

Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde, rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Aus- oder Weiterbildung in Deutschland fortsetzen wollen. 

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
FG Ausländerbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Herr Kay Klinger
Telefon: 03871 722-3029
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herr Marcel Zank
Telefon: 03871 722-3035
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herrn Thomas Pietz
Telefon: 03871 722-3019
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Christina Greiffenberg
Telefon: 03871 722-3031
Position: Sachbearbeiterin
Herr Sevins Demir
Telefon: 03871 722-3036
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Kelly Rose Possehl
Telefon: 03871 722-3032
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Jennifer Schulz
Telefon: 03871 722-3038
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Vivian Jerichow
Telefon: 03871 722-3034
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Carina Schönberg
Telefon: 03871 722-3037
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herr Adi Abdulkarim
Telefon: 03871 722-3039
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • aktueller Aufenthaltstitel
  • aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
  • Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese bereits abgelaufen ist (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt)
  • bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über ausreichende Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung, Anmeldebestätigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)
  • Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt
  • Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs: Nachweis, dass ein Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Wenn noch kein Integrationskurs absolviert wurde, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

  • Ihr Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) ist für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung gesichert.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen gegebenenfalls erneut prüfen und der Beschäftigung zustimmen (dies wird in der Regel durch die Ausländerbehörde veranlasst).
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person der Verlängerung Ihres Aufenthalts in Deutschland zustimmen.
  • Ihrem Aufenthalt in Deutschland dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Kostenhöhe (fix):

  • 96,00 EUR für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 93,00 EUR für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Muss die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erneuert werden, holt die Ausländerbehörde diese in der Regel in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihr elektronischer Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erneuert. Für die Erneuerung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
  • Ändert sich der Zweck Ihres Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung verfügen, deren Gültigkeit bald endet, müssen Sie rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen des Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnisses und einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung verlängert werden.

Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fortbestand hat. Dies prüft die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren und holt die Zustimmung bei Bedarf erneut ein.

Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.

Während der qualifizierten Berufsausbildung ist es Ihnen gestattet, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nur dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss Ihrer Berufsausbildung durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird.