Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Allwardtshof

Zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte benötigen Sie eine Erlaubnis.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Herr T. Brose
Telefon: +49 3841 3040-3219
Fax: +49 3841 3040-83219
Funktion: Fachgebietsleitung Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frau J. Kuhn
Telefon: +49 3841 3040-3201
Fax: +49 3841 3040-83201
Funktion: Vorzimmer Fachdienstleitung, Waffenaufbewahrungskontrollen, Koordination Rufbereitschaft
Frau L. Hahn
Telefon: +49 3841 3040-3215
Fax: +49 3841 3040-83215
Funktion: Sachbearbeiterin Fachaufsicht Ämter, Schornsteinfegerwesen und Prostitution
Frau B. Schmuhl
Telefon: +49 3841 3040-3212
Fax: +49 3841 3040-83212
Funktion: Sachbearbeiterin Waffenwesen
Frau M. Flottmann
Telefon: +49 3841 3040-3213
Fax: +49 3841 3040-83213
Funktion: Sachbearbeiterin Waffen- und Sprengstoffrecht, Schießstätten und Waffenhändler

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Malzfabrik Grevesmühlen
Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

Grevesmühlen Bahnhof
Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und entsprechende Abnahme
  • ggf. Sicherheitsgutachten eines Schießstandsachverständigen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht und gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  •  

Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.

In Mecklenburg-Vorpommern fallen Kosten in Höhe von 50,00 € bis 300,00 € an.

Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.

Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten der betreibenden Person ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.