Amtliche Untersuchung auf Trichinen bei Hausschlachtung durchführen

Ausgewähltes Gebiet: Altensien

Wenn Sie Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes schlachten möchten, müssen Sie sich bei verschiedenen öffentlichen Stellen anmelden.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachgebiet 34.30 - Lebensmittelüberwachung / Fleischhygiene

Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt

Weitere Anschriften

Adresse

Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt

Adresse

Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03831 115
Fax: +49 3831 357-444001

Öffnungszeiten

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr

Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr

Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Sachkunde für das Betäuben von Wirbeltieren (Tierschutz)

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V)
5,00 - 50,00 EUR Gebührennummer 1.3.1.2.7 Hausschlachtung
1,00 - 10,00 EUR Gebührennummer 1.3.1.2.8 Trichinenuntersuchung

Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:

  • zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
  • zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
  • im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
  • Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:

  • zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
  • zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
  • im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
  • Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

3 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung