Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten zur Förderung des Leistungssports beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Alt Jassewitz

Wenn Ihr Kind jünger als 12 Jahre und schießsportlich begabt ist, dann müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn es auf Schießstätten schießen möchte.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Herr T. Brose
Telefon: +49 3841 3040-3219
Fax: +49 3841 3040-83219
Funktion: Fachgebietsleitung Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Frau J. Kuhn
Telefon: +49 3841 3040-3201
Fax: +49 3841 3040-83201
Funktion: Vorzimmer Fachdienstleitung, Waffenaufbewahrungskontrollen, Koordination Rufbereitschaft
Frau L. Hahn
Telefon: +49 3841 3040-3215
Fax: +49 3841 3040-83215
Funktion: Sachbearbeiterin Fachaufsicht Ämter, Schornsteinfegerwesen und Prostitution
Frau B. Schmuhl
Telefon: +49 3841 3040-3212
Fax: +49 3841 3040-83212
Funktion: Sachbearbeiterin Waffenwesen
Frau M. Flottmann
Telefon: +49 3841 3040-3213
Fax: +49 3841 3040-83213
Funktion: Sachbearbeiterin Waffen- und Sprengstoffrecht, Schießstätten und Waffenhändler

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Malzfabrik Grevesmühlen
Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

Grevesmühlen Bahnhof
Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Ärztliche Bescheinigung (z.B. vom Hausarzt, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde) über die körperliche und geistige Eignung des Kindes für den Leistungssport im Schießen
  • Bestätigung des Vereins über die schießsportliche Begabung des Kindes
  • geistige und körperliche Eignung des Kindes zum Umgang mit Waffen
  • besondere schießsportliche Begabung des Kindes

In Mecklenburg-Vorpommern entstehen Kosten in Höhe von 35 Euro.

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde erteilt die Ausnahmegenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Mindestalter, um auf Schießstätten zu schießen, beträgt generell 12 Jahre. Dabei gilt im Einzelnen, dass

  • Kinder ab 12 Jahre mit Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, deren Geschosse mit kalten Treibgasen angetrieben werden, schießen dürfen
  • Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren auch mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22.l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, deren Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt, sowie mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit höchstens Kaliber 12 schießen dürfen.

Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur schießen, wenn eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt und für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen anwesend sind.

Hält ein schießsportlicher Verein Kinder jünger als 12 Jahre für ausreichend begabt, Schießen als Leistungssport auszuüben, kann die zuständige Behörde das Schießen dieser Kinder auf Antrag erlauben. Für diese Kinder ist jeweils eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Je nach Bundesland müssen die Schießsportvereine oder die Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten die Ausnahme beantragen. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.

Für Kinder unterhalb des Mindestalters muss nachgewiesen werden, dass sie sie geistig und körperlich geeignet sind. Dies ist grundsätzlich durch einen Arzt zu bestätigen. Für Ausnahmen wird empfohlen, sich bei der zuständigen Behörde über die jeweilige Regelung zu informieren.

Ob Kinder unterhalb des Mindestalters für den Leistungssport in einer Schießdisziplin geeignet sind, darf nicht mit den entsprechenden Schusswaffen getestet werden, sondern muss auf andere Weise erfolgen.

Die Ausnahme vom Mindestalter kann auch für eine Veranstaltung beantragt werden, zum Beispiel für einen „Schnuppertag" zur Nachwuchsgewinnung in einem schießsportlichen Verein. Diese Ausnahme wird nur für die Veranstaltung gewährt und gilt nicht für das regelmäßige Training im Kinder- und Jugendbereich.