Versteigerung: Fristverkürzung für die Anzeige einer Versteigerung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Grimmen

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

Stadt Grimmen
02.03 - Ordnungsverwaltung

Markt 1
18507 Grimmen, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038326 47-0
Fax: 038326 47255

Mitarbeiter

Frau Mandy Rath
Telefon: +49 38326 47265
Fax: +49 38326 47255
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr

Hinweis:

Die Sozial- und Ordnungsverwaltung ist abweichend von diesen Öffnungszeiten auch am Montag geschlossen!
Sie können aber bei allen Mitarbeitern auch einen Termin außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren - (03 83 26) 47-0; die Telefonzentrale hilft Ihnen gern weiter. Möchten Sie eine E-Mail senden, benutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse info@grimmen.de.
Der Administrator wird Ihre Nachricht unverzüglich an die zuständigen Mitarbeiter weiterleiten.

Parkplätze

Parkplatz - Hof Stadtverwaltung - Buddeliner Straße
Anzahl: 39
Kostenfrei

Parkplatz - Stralsunder Straße
Anzahl: 140
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplatz - Hof Stadtverwaltung - Buddeliner Straße
Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt (d. h. Beginn und Ende) der Versteigerung,
  • Bezeichnung der Warengattung,
  • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach der Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.
  • Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.

Für die nach der Versteigerungsverordnung  zulässige Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich: 

  • Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber.

Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben. 

Um eine Versteigerung bei der zuständigen Behörde anzeigen zu können, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung eines Versteigerergewerbes nach der Gewerbeordnung besitzen.  

Richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

Sie müssen die Versteigerung der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin anzeigen. 

Sofern keine Einwände geäußert werden, kann die Versteigerung stattfinden. 

Die Frist beginnt mit dem vollständigen Eingang der schriftlichen beziehungsweise elektronischen Anzeige bei der Behörde zu laufen. Fehlt in der Anzeige eine der geforderten Angaben und muss die Behörde sie daher gesondert anfordern, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die fehlenden Angaben mitgeteilt werden, so dass die geplante Versteigerung entsprechend verschoben werden muss. 

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen.  

Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, zu erstatten. 

Ausnahmsweise können Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen: 

  • Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut  

  • Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen) 

Wenn Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen, können Gebühren anfallen. 

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich. 

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigererungstermin schriftlich oder elektronisch erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer vollständigen Versteigereranzeige 

Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag kürzen.