Ihre zuständige Stelle
Bergamt Stralsund
Frankendamm 17
18439
Stralsund, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Lebenslauf
- Nachweis der Befähigung (Ausbildung, Tätigkeiten)
- amtsärztliches Gesundheitszeugnis
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist und von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusätzlich eine Offenlegung etwaiger Vorstrafen durch eine entsprechende amtliche Bescheinigung des anderen Staates
- Erklärung über den Ort der Niederlassung; es sind auch Zweig- und Außenstellung der Niederlassung anzugeben
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Die zuständige Stelle kann ganz oder teilweise auf die Vorlage von Dokumenten verzichten.
Kosten
In Mecklenburg-Vorpommern fallen für die Anerkennung als Marksscheider gemäß Gebührenziffer 5.1 der Bergbaukostenverordnung Gebühren in Höhe von 153,00 Euro an.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedürfen Sie der Anerkennung als Markscheider durch die zuständige Landesbehörde. Die Anerkennung wird erst mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam.
Um als Markscheider anerkannt zu werden, müssen Sie
- die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach,
- die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit und
- die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche körperliche und geistige Eignung mitbringen und
- das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheider abgelegt haben, können als Markscheider anerkannt werden, wenn
- die Ausbildung und Prüfung der Art und den Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und
- das Wirtschaftsministerium die Gleichstellung bestätigt.
Falls die Ausbildung und Prüfung nicht gleichwertig sind, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
Die Anerkennung anderer Personen zur Anfertigung sonstiger Unterlagen des Risswerkes kann nur betriebsbezogen erfolgen.
Fristen
Der Antrag auf Anerkennung als Markscheider ist schriftlich beim Bergamt Stralsund zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Eingang des nach Absatz 3 Nummer 4 zu beantragenden Führungszeugnisses beim Bergamt Stralsund beginnt.