Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie

Ausgewähltes Gebiet: Albrechtshof

Lebt das Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern die Hilfe zur Erziehung beenden und das Kind wieder in ihre Familie aufnehmen, ist dies...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet sozialpädagogischer Dienst - Spezialdienste

Rostocker Straße 76
23970 Wismar, Hansestadt

Weitere Anschriften

Adresse

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

KJND Rehna - Nottelefon und Kinderschutzhotline
Telefon: +49 38872 53252
Telefon: 0163 5007475
Funktion: Die Nottelefone sind rund um die Uhr besetzt.
Standort Wismar
Fax: +49 3841 3040-5199
Standort Grevesmühlen
Fax: +49 3841 3040-5198
Frau K. Freitag
Telefon: +49 3841 3040-5155
Fax: +49 3841 3040-85155
Funktion: Sozialarbeiterin, Pflegekinderdienst/ Adoption
Frau V. Putane
Telefon: +49 3841 3040-5163
Fax: +49 3841 3040-85163
Funktion: Sachbearbeiterin Pflegekinderdienst
Frau A. Suppa
Telefon: +49 3841 3040-5103
Fax: +49 3841 3040-85103
Funktion: Sachbearbeiterin Pflegekinderdienst
Kinderschutzhotline Mecklenburg-Vorpommern
Telefon: 0800 1414007

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Das Kindeswohl ist seit jeher unter erstrangiger Beachtung des grundgesetzlichen Schutzes der elterlichen Rechte nach Art. 6 GG. zu sichern. Ein Eingriff in dieses geschützte Eltern-Kind-Verhältnis wäre nur im Falle einer konkreten Gefahr für das Wohl des Kindes im Zuge einer entsprechenden Güterabwägung möglich. Diese Entscheidung ist durch ein Gericht zu treffen.

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag der Pflegeeltern beim zuständigen Familiengericht. Ebenso kann das Gericht auch von Amts wegen tätig werden. Pflegeeltern können in begründeten Fällen auch einen Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Damit kann geregelt werden, dass der Aufenthaltsort des Kindes nicht vor einer gerichtlichen Entscheidung zu seinen leiblichen Eltern verlegt wird.

Lebt das Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern die Hilfe zur Erziehung beenden und das Kind wieder in ihre Familie aufnehmen, ist dies zunächst außergerichtlich im Rahmen einer Hilfeplankonferenz gemäß § 36 SGB VIII im Jugendamt zu entscheiden. Sind Pflegeeltern im Falle der Entscheidung zur Rückführung eines Pflegekindes in seine Herkunftsfamilie der Meinung, dass sowohl die leiblichen Eltern, als auch das Jugendamt die Situation falsch einschätzen, können sie beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Das Gericht muss dann prüfen, ob die Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Die zuständige Stelle ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes liegt.