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1. Erbfolge

Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod in die richtigen Hände kommt, müssen Sie unter Umständen rechtzeitig Vorsorge treffen. Denn falls Sie zu Lebzeiten keine Regelung festlegen, tritt die insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass in erster Linie Ehe- beziehungsweise Lebenspartner und, soweit vorhanden, Kinder erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, erben die übrigen Angehörigen je nach Verwandtschaftsgrad.

Doch nicht immer kommen durch die gesetzliche Erbfolge diejenigen zum Zuge, die dem Erblasser besonders nahe stehen. Mit einer Verfügung von Todes (z.B. Testament, Erbvertrag) können Sie im Wege der festlegen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod zu verteilen ist (gewillkürte Erbfolge). Sie können Erbeinsetzungen vornehmen, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen und Testamentsvollstrecker ernennen. Sie können aber auch den gesetzlichen Erben enterben, der dann nur noch einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil hat.

Hinweis: Die Verfügung von Todes wegen geht der Regelung vor, die die gesetzliche Erbfolge trifft. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten.


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