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5. Steuerliche Aspekte

5. Steuerliche Aspekte

Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer, die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, der Schenkungsteuer.

Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird. Für die Besteuerung von Erbschaft und Schenkung gelten daher weitgehend die gleichen Regeln.

Die deutsche Erbschaftsteuer ist eine so genannte Erbanfallsteuer. Sie bemisst sich nach der durch den Erbanfall eintretenden Bereicherung des Erwerbers. In der Regel sind das die Erben. Mit der Erbschaftsteuer soll die erhöhte steuerliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden, die durch den Vermögenszugang beim Erwerber eingetreten ist. Entsprechendes gilt auch für die Schenkungsteuer.

Bei einer Erbschaft ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für seinen Vermögensanfall. Bei einer Schenkung ist der Beschenkte (und daneben der Schenker) Steuerschuldner.

Durch das System der Erbanfallsteuer, das die persönlichen Verhältnisse eines jeden einzelnen Erwerbers zum Erblasser oder Schenker berücksichtigt, wird eine auf den Erwerber individuell abgestellte Belastung ermöglicht. Dies geschieht durch persönliche Freibeträge und durch einen gestaffelten Steuertarif, deren Höhe sich unter anderem nach dem Verwandtschaftsgrad des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker richtet.

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern.

Stand: 01.04.2015


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Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

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