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09. Integration von Kindern mit Migrationshintergrund


Alle Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf individuelle Förderung. Die individuelle Förderung wirkt insbesondere Benachteiligungen entgegen, die der Chancengerechtigkeit beim Eintritt in die Grundschule entgegenstehen.

Kinder, die Deutsch als weitere Sprache erlernen, werden besonders unterstützt.

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales. Stand: 04.06.2012


Folgende Leistungen wurden zum Thema 09. Integration von Kindern mit Migrationshintergrund gefunden:

Angebote der Jugendarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

Nach § 11 Sozialgesetzbuch Achtes Buch sollen jungen Menschen Angebote gemacht werden, die ihre Entwicklung fördern und dabei das Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufgreifen.