Erlaubnis für eine Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr beantragen
Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis.
Ihre zuständige Stelle
Landeshauptstadt Schwerin - Fachdienst Ordnung
Am Packhof 2-6
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Mitarbeiter
Parkplätze
Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig
Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei
Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig
Verkehrsanbindung
Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn:
2
Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn:
Intercity
Haltestelle Hauptbahnhof
Bus:
5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn:
1, 4
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Hinweis nach Art. 13 DSGVO
Erforderliche Unterlagen
- formgebundener Antrag
Des Weiteren als optionale Anlagen:
- Streckenführung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen) als Karte oder detaillierte Beschreibung (insbesondere innerhalb größerer Orte),
- Zeitplan,
- Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
- Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter,
- Verkehrszeichen- und Umleitungsplan zwecks straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
- Erforderliche Unterlagen werden innerhalb des Onlineantrages abgefordert und können an entsprechender Stelle mit hochgeladen werden. In Ergänzung stehen auch Vordrucke (z. B. Mustersicherheitskonzept, Antrag auf Gestattung für Fremdcaterer, Merkblatt Feuerwehrpläne) als Download zur Verfügung.
Innerhalb dieses Onlineantrages erwartet Sie folgende Abfragen:
z. B.:
- Veranstaltungsbeschreibung
- Lageplan bzw. Brandschutzplan
- Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung
- Sicherheitskonzept bei Großveranstaltungen
- Antrag auf Gestattung durch Fremdcaterer
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
- Grundvoraussetzung für die Planung einer Veranstaltung im Veranstaltungsplaner der Landeshauptstadt ist die rechtzeitige Herreichung des Veranstaltungstermins, bis längstens zum 30.09. des Jahres für das Folgejahr. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens, sind alle erforderlichen Unterlagen bis spätestens 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn in der Geschäftsstelle einzureichen.
Kosten
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO betragen je nach Verwaltungsaufwand entsprechend § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 263, 10,20 EUR bis 767,00 EUR, bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 767,00 EUR bis 2.301,00 EUR.
Von Straßenbaulastträgern erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.
Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
- Die Gebühren sind abhängig von den für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen fachbehördlichen Erlaubnisse.
Verfahrensablauf
Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei
- Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
- Radrennen (z. B. Rad- und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
- Radtouren (z. B. Rad-Touristik-Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
- Inline-Skatingwettbewerben,
- Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
- Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
- Straßenfeste, Märkte.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
- Öffentliche Veranstaltungen, die nicht im Rahmen einer bereits vorliegenden Baugenehmigung stattfinden, sind zu beantragen. Für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen sind verschiedene Genehmigungsvoraussetzungen durch die verschiedenen Fachbehörden zu prüfen.
- Welche Genehmigungen im Speziellen einzuholen sind ist von Fall zu Fall unterschiedlich und in erster Linie abhängig von der inhaltlichen Ausrichtung einer Veranstaltung.
Zum Beispiel:
- Verkehrsrechtliche Erlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums
- Gewerberechtliche Genehmigung (z.B. Marktfestsetzung oder Ausschankgenehmigung)
- Wasserrechtliche Erlaubnis für die Befahrung von Gewässern
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- Baurechtliche Genehmigung
- Ordnungsrechtliche Genehmigung
- Besonderheit:
In der Landeshauptstadt Schwerin erfolgt die Koordination des gesamten Genehmigungsverfahrens von Veranstaltungen über ein zentrales Veranstaltungsmanagement.
Von dort werden die Anträge an die zuständigen Fachdienste und -bereiche weitergegeben.
Anmeldepflichtig sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge nach § 14 des Versammlungsgesetzes.
Die Anmeldung ist spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe beim Fachdienst Ordnungs der Landeshauptstadt Schwerin einzureichen.
Rechtsgrundlagen
- § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 44 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 28 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitsverordnung) - StVZustLVO M-V
- Straßensondernutzungsgebührenverordnung (StrSNGebVO M-V)
- § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Gebühren-Nr. 263 der Anlage (zu § 1)
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
- §§ 29 Abs. 2/ 44 Abs. 1 u. 3 StVO(Genehmigung einer Veranstaltung im öVk Raum)
- § 69 GewO (Marktfestsetzung), einschl. §§ 64 – 67 GewO
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments (Lebensmittelhygiene)
- § 21 LWaG (Gewässernutzung)
- Feiertagsgesetz M-V
- §76 Abs. 2 LBauO M-V (fliegende Bauten)
- Hausmüllsatzung der Landeshauptstadt
- Freizeitlärmrichtlinie M-V i.V.m. BImSchG § 3
- § 24 (1) 1.SprengV (Feuerwerke
- § 11 Tierschutzgesetz
- Sicherheitsregeln für off. Feuerstellen i. V. m. BrSchG
- Versammlungsstätten VO / Versammlungsstättengesetz § 43
- Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V (SOG M-V)
- Stadtwerbevertrag
- Vergnügungssteuersatzung