Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist ein amtliches Ausweisdokument des Inhabers der Zulassung, das die amtliche Zulassung des Fahrzeugs zugunsten des Inhabers gegenüber jedermann beweist.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der Polizei
  • bei Verlust oder einem sonstigen Abhandenkommen: eine Versicherung an Eides statt, die von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde abgenommen werden kann
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief, wenn bislang noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)
  • Bei Vertretung durch einen Dritten zusätzlich:
  • eine schriftliche Vollmacht für die Ersatzausstellung, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers – es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht – und Personaldokument des Bevollmächtigten

Es werden Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben und von der Zulassungsbehörde festgesetzt. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendige Auslagen, die nicht in der Verwaltungsgebühr einbezogen sind, sind zu erstatten. Nähere Auskünfte zu den Kosten erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.

Wurde dem Fahrzeughalter/Eigentümer die ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen, muss dieses bei der Polizei angezeigt werden. Ist dem Fahrzeughalter/Eigentümer der Schein, das Verzeichnis, der Brief oder der Nachweis verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, hat er eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs oder Nachweises abzugeben. Seine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Scheins, des Verzeichnisses, des Briefes oder des Nachweises kann der Halter persönlich bei einem Notar oder in der Fahrzeugzulassungsbehörde abgeben. Für das Ausstellen von Ersatzdokumenten prüft die Zulassungsbehörde die zum Fahrzeug gemachten Angaben und händigt die Ausfertigungen aus.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist ein amtliches Ausweisdokument des Inhabers der Zulassung, das die amtliche Zulassung des Fahrzeugs zugunsten des Inhabers gegenüber jedermann beweist. Die Zulassungsbescheinigung Teil I fertigt die Zulassungsbehörde aufgrund des Nachweises einer EG-Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens aus und händigt sie im Zulassungsverfahren dem Antragsteller mit den gestempelten Kennzeichenschildern aus. Vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs ist die Zulassungsbescheinigung Teil I mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der Halter seiner Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Betriebserlaubnis oder Zulassungsscheins deshalb nicht nachkommen, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief oder der Nachweis verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, hat er eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs oder Nachweises abzugeben. Seine eidesstattliche Versicherung kann vom Halter persönlich von einem Notar oder in der Fahrzeugzulassungsbehörde abgenommen werden. Handelt es sich um einen Diebstahl, muss dieser bei der Polizei angezeigt werden. Darüber erhält der Halter eine Diebstahlsanzeige. Wird die in Verlust geratene oder sonst abhandengekommene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.