Voraussetzungen der Betreuung

Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist, dass die betroffene Person volljährig und hilfsbedürftig ist. Hilfsbedürftig ist, wer infolge einer Erkrankung oder...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers ist, dass die betroffene Person volljährig und hilfsbedürftig ist.

Hilfsbedürftig ist, wer infolge einer Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Die Hilfsbedürftigkeit kann auf folgenden Krankheiten oder Behinderungen beruhen:

  • psychische Krankheiten
    Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z.B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen ("Psychopathien").
  • geistige Behinderungen
    Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
  • seelische Behinderungen
    Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus fallen darunter.
  • körperliche Behinderungen
    Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein.

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, "wenn der Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag". Es kann sich dabei etwa um Vermögensfragen (Renten- oder Wohnungsprobleme), aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmung handeln.

Hinweis: Geht es nur darum, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (z.B. der eigene Haushalt kann nicht mehr geführt werden), rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die normalerweise kein gesetzlicher Vertreter notwendig ist. Für die Bestellung eines Betreuers ist vielmehr erforderlich, dass ein Volljähriger seine Angelegenheiten rechtlich ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.