Kraftfahrzeug: Meldung herrenlos

Nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden. Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen oder mit entfernten Siegeln, die...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Es sollten nach Möglichkeit folgende Angaben über das Fahrzeug gemacht werden:

  • Fahrzeug
  • Fahrzeughersteller
  • Typ, Farbe des Fahrzeugs
  • Kennzeichen, falls noch vorhanden
  • (präziser) Standort des Fahrzeugs
  • seit wann bemerkt wurde, dass das Fahrzeug dort abgestellt wurde
  • Name, Adresse, Telefonnummer der meldenden Person
  • Erkenntnisse über die verantwortliche Person, wenn diese bekannt ist

Dem Mitteilenden, sofern er nicht der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs ist, entstehen keine Gebühren oder Auslagen.

Die Mitteilung richtet sich an die örtliche Ordnungsbehörde. Die Meldung können Sie schriftlich, telefonisch, per E-Mail, Fax oder persönlich vornehmen.

Nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden. Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen oder mit entfernten Siegeln, die auf öffentlichem Grund stehen, können an die örtliche Ordnungsbehörde gemeldet werden. Stehen die Fahrzeuge hingegen auf privatem Grund, ist der Eigentümer des Grundstücks selbst für die Entfernung oder Entsorgung zuständig (Privatrecht). Für die Beseitigung zwangsweise stillgelegter Fahrzeuge ist der Außendienst des Straßenverkehrsamtes zuständig.