Kraftfahrzeugkennzeichen: Wechselkennzeichen beantragen

Auf den gleichen Halter können auf dessen Antrag entweder zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge oder zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zugelassen werden,...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als drei Monate
  • bei Vertretung zusätzlich: schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste), Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • bei Firmen zusätzlich: natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Vereinen zusätzlich: Vereinsregisterauszug, Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
  • bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich: Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile, deren Ausweise
  • elektronische Versicherungsbestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB)
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Ursprungszeugnis beziehungsweise ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier): Darin bestätigt der Fahrzeughersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht.
  • Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 13 EG-FGV oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten) benötigt.
  • Eigentumsnachweis (lückenlose Rückverfolgung vom Zeitpunkt der Einführung an): Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnung/Originalrechnungen
  • Umsatzsteuererklärung

Bei der Zulassung der Kraftfahrzeuge müssen Sie die Verfügungsberechtigung über die Kraftfahrzeuge z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen.

Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), brauchen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen (in Mecklenburg-Vorpommern: DEKRA).

Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen. Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen. Soll eine Vertretung die Kurzzeitkennzeichen beantragen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Das Eigentum am Fahrzeug des in der Zulassungsbescheinigung einzutragenden Halters ist nachzuweisen. Es ist die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis ist. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Steht das Fahrzeug in einem anderen Zulassungsbezirk ist der Standort des Fahrzeugs maßgebend.

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und werden durch die Zulassungsbehörde festgesetzt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Weitere mögliche Kosten wie z. B. für die Kennzeichenschilder oder Gutachten und Begutachtungen und sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

Das Wechselkennzeichen für Ihre Fahrzeuge müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsstelle Ihres Wohnorts beantragen. Der Antrag ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

Auf den gleichen Halter können auf dessen Antrag entweder zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge oder zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zugelassen werden, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1 (Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen), L (Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge) oder O1 (Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen) fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.

Seit dem 1. Juli 2012 können Halter/Halterinnen von Fahrzeugen zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen abwechselnd fahren. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil, der fest am Fahrzeug bleibt. Ein vollständiges Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Der gemeinsame größere Teil wird zur Inbetriebsetzung des Fahrzeugs oder zu seinem Abstellen auf öffentlichen Straßen entsprechend umgesteckt.

Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.