Förderung von frauenpolitischen Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann in der Gesellschaft Beantragung

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wenn Sie als Verein/Verband oder als Gemeinde/Landkreis eine Maßnahme durchführen möchten, die der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Gesellschaft dient, können Sie dafür eine Förderung durch das Land beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Anträge sind beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern einzureichen. Die Anschrift lautet:

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
Tel.: 0381/331-59000
www.lagus.mv-regierung.de

Ansprechpartnerin ist Frau Stephanie Hoffmann
Tel.: 0381/331-59086

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Finanzierungsplan
  • Ob ggf. noch weitere Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

Zu den Voraussetzungen für eine Förderung gehören:

  • Maßnahme hat frauen- und gleichstellungspolitische Zielsetzung
  • Zuwendungsempfänger ist ein rechtsfähiger, eingetragener Verein oder Verband mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern oder eine Gemeine bzw. ein Landkreis Mecklenburg-Vorpommerns
  • Eigenanteil des Trägers beträgt mindestens 20%

keine

  • Mit der beabsichtigten Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
  • Die Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt.
  • Die Verwendung der Zuwendung ist durch einen Verwendungsnachweis zu belegen.

Für Maßnahmen, die der Gleichberechtigung von Frau und Mann in der Gesellschaft dienen, können Förderungen beantragt werden. Der Antrag auf Förderung ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V zu stellen. Gefördert werden können rechtsfähige, eingetragene Vereine und Verbände mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern sowie Gemeinden und Landkreise. Die Zuwendung kann bis zu 80% der für die Maßnahme anfallenden Kosten betragen. Zuwendungsfähig sind dabei Sachkosten, Honorare bzw. Personalkosten, Reisekosten, Mietkosten und Kinderbetreuungskosten. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.