Zuschuss für die Einführung und Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb für die Dauer von mindestens fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum).

Ihre zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat VI 330 - Ausgleichszahlungen der EU, Agrarumweltmaßnahmen

Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Jens Weitemeyer
Telefon: +49 385 588-16331
Position: Sachbearbeitung
Jörg Dolk
Telefon: +49 385 588-16330
Position: Referatsleitung

Öffnungszeiten

Sprechzeiten:

Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

Parkplätze

Öffentlicher Parkraum
Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Behindertenparkplatz
Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Sternwarte
Bus: 8, 14

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Informationen zur Antragstellung sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erhalten.

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber

  • eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Mecklenburg-Vorpommern ausübt,
  • die Flächen für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzt,
  • den gesamten Betrieb selbst bewirtschaftet und
  • den Nachweis über den Abschluss eines Vertrages zur Teilnahme am jährlichen Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei einer in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Kontrollstelle erbringt; der Vertrag ist spätestens bis zum 15. Mai bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen; eine Liste mit den zugelassenen Kontrollstellen liegt bei den Bewilligungsbehörden vor; bei erstmaliger Antragstellung muss die Erstkontrolle bis spätestens 15. Mai durch die Kontrollstelle erfolgen; die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle ist gemäß der Anlage 1 zu bestätigen.
  • keine

Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind in Mecklenburg-Vorpommern gelegene Flächen, wenn sich die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verpflichtet:

  • den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst zu bewirtschaften
  • für die Dauer von mindestens fünf Jahren und 7,5 Monaten
  • eine ökologische Produktionsweise einzuführen oder beizubehalten, die den Anforderungen der VO (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. VO (EG) Nr. 889/2008 (EG-Öko-Verordnung) entspricht,
  • den Umfang der Dauergrünlandfläche, außer in den Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung derselben, nicht zu verringern.
  • die Flächen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu nutzen und gemäß den Anforderungen der EG-Öko-Verordnung zu bewirtschaften.
  • Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber ist verpflichtet, sein Unternehmen jährlich dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu unterziehen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.1307/2013.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

  • für die Einführung des ökologisch/biologischen Landbaus
    • 1.150,00 EUR je Hektar Dauerkulturen,
    •    835,00 EUR je Hektar Gemüse,
    • 260,00 EUR je Hektar übrige Ackerfläche und Dauergrünland


Die Zuwendung für die Einführung wird für zwei Jahre gewährt.

  • für die Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus
    • 675,00 EUR je Hektar Dauerkulturen,
    • 330,00 EUR je Hektar Gemüse,
    • 200,00 EUR je Hektar übrige Ackerfläche und Dauergrünland.

Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO (EG) Nr. 834/2007 kann zusätzlich eine Zuwendung von 50,00 EUR je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, jedoch höchstens 600,00 EUR je Unternehmen, gewährt werden.

Nach Ablauf des ursprünglichen Verpflichtungszeitraums kann dieser Zeitraum für die Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus im Rahmen der bewilligten Fläche auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.