Förderung der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie, gemeinnützige Arbeit Beantragung

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wenn Sie als Verein Personen, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurden und diese im Rahmen von gemeinnütziger Arbeit tilgen wollen, bei ihrem Vorhaben durch Vermittlung in Arbeit unterstützen, können Sie eine Zuwendung beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Abt. 2 Justizvollzug, Ambulante Straffälligenarbeit und Gnadenwesen
Puschkinstraße 19 - 21
19055 Schwerin

Landesamt für ambulante
Straffälligenarbeit Mecklenburg-Vorpommern
Dierkower Damm 29
18146 Rostock

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Maßnahmenbeschreibung

Antragsteller muss seinen Sitz in M-V haben und seine Einrichtungen in M-V betreiben

  • Maßnahme muss ordnungsgemäß und zweckentsprechend durchgeführt werden, hierzu gehört insbesondere die Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften und den Justizvollzugsanstalten
  • Der Zuwendungsempfänger hat eine anonyme Statistik für den Zuwendungsgeber über Art und Umfang der erbrachten Leistungen zu führen und jährlich einen Sachbericht zu erstellen.

keine

Die Zuwendung zur Förderung der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie, gemeinnützige Arbeit muss unter Verwendung des vorgesehenen Vordrucks beantragt werden:

  • Den Antrag erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde.
  • Nach Eingang Ihres vollständigen Antrages wird dieser durch die Bewilligungsbehörde geprüft und Sie erhalten zeitnah eine Entscheidung.

Zuwendungszweck
 

Ziel der Förderung ist es, Personen, die zu einer Geldstrafe verurteilt sind und diese nicht bezahlen können, durch geeignete Maßnahmen bei der Ableistung freier, gemeinnütziger Arbeit zu unterstützen und damit die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

Gegenstand der Zuwendung

Durch Vermittlung, Anleitung, Betreuung und Überwachung in freie, gemeinnützige Arbeit soll der Zielgruppe geholfen werden, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige, rechtsfähige Vereine des privaten Rechts, die Zuwendungen auch an durch das JM anerkannte Träger (Beschäftigungsgeber) für die Anleitung und Betreuung gem. Nr. 1 der Richtlinie genannten Personenkreis weiterreichen können.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

In der Regel erfolgt eine Anteilfinanzierung für Personal- und Sachkosten.

Richtlinie wurde mit Verwaltungsvorschrift vom 12.03.2020 aufgehoben (III 260a / 4330-2SH).