Zuwendungen für Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesförderung für Kinder bis zum Schuleintritt beantragen (2017 – 2020)

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt als Projektförderung Zuwendungen zur Schaffung von Neu- und Erweiterungsbauten und in Einzelfällen auch zur Sicherung von Kindertageseinrichtungen.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Erstempfänger:

  • Prioritätenliste
  • Beschluss des Jugendhilfeausschusses
  • Kopien der Anträge der Letztempfänger

Letztempfänger:

  • Tagespflegeerlaubnis/Betriebserlaubnis
  • Auszug aus der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Kindertagesbetreuung
  • Unterlagen gemäß Nr. 5 ZBau
  • zusätzlich bei kommunalen Trägern: Erklärung zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit der finanziellen Leistungsfähigkeit und ein Auszug aus RUBIKON

Die Zuwendungen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Bedarf des Betreuungsangebotes für Kinder bis zum Schuleintritt gemäß der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 80 in Verbindung mit § 71 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  • Antragstellung:
    • beim LAGuS durch den Erstempfänger: Landkreise und kreisfreie Städte
    • beim Erstempfänger: die Träger von Kindertageseinrichtungen, Tagespflegepersonen und Gemeinden, in deren Räumen die Kinder bis zum Schuleintritt gefördert werden
  • die geförderte Kindertageseinrichtung sowie die Kindertagespflegeperson muss den Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben
  • ein angemessener Eigenbeitrag von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben muss vom Letztempfänger erbracht werden.

keine

1. Zuständig für Erstempfänger:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Anke Ruhkieck
Telefon: 0385 3991-534
Telefax: 0385 3991-99510
E-Mail: anke.ruhkieck@lagus.mv-regierung.de

2. Zuständig für Letztempfänger

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei den Landkreisen und kreisfreien Städten / Jugendamt

Gefördert werden Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen.

Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.