Förderung zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern beantragen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen aus Bundesfinanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Dem Antrag sind u.a. beizufügen:

  • eine Bestätigung über den Erhalt von Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich im Jahr 2016 und
  • eine aktuelle Datenauswertung aus RUBIKON  

 sowie

  • bei Zuwendungsempfängern mit einer gefährdeten oder weggefallenen dauernden Leistungsfähigkeit die Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach VV-K Nummer 1.1.2.

Für jede Maßnahme ist ein städtisches Konzept nachzuweisen.
Der Nachweis kann erfolgen durch

  • ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept,
  • eine integrierte Fach- und Rahmenplanung oder
  • eine gesonderte nachvollziehbare Begründung.

Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur ist eine Stellungnahme

a) des jeweils zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung

sowie

b) des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Bestandsfähigkeit des Schulstandortes mindestens bis zum Ablauf des Jahres 2030.

Eine Förderung von Schulsporthallen erfolgt auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Sport zuständigen Ministeriums.

Die Gesamtfinanzierung des Projektes und die Finanzierung der Folgekosten müssen gesichert sein. Ein Finanzierungsplan als Bestandteil des Antrages ist vorzulegen.

Eine Förderung kommt grundsätzlich in Betracht, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme einen Betrag von EUR 40.000 übersteigen.

keine

Der schriftliche Antrag gemäß Anlage kann von der Homepage der Bewilligungsbehörde, dem

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin

unter der Internetadresse https://www.lfi-mv.de in der Rubrik "Förderfinder"/"Förderprogramme" heruntergeladen werden und ist nebst Anlagen dort einzureichen.

Die Bewilligungsbehörde erlässt mit Zustimmung des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung den Bewilligungsbescheid.

Zuwendungszweck

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe des KInvFG, der VV KInvFG, den Grundsätzen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend LHO genannt) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden.

Gegenstand der Zuwendung

Die Finanzhilfen werden für die Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen als Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne von § 148 Absatz 2 Nummer 3 BauGB gewährt. Dabei werden insbesondere die Schulbauvorhaben mit Inklusionsschwerpunkt berücksichtigt. 

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände. Gemeinden und Gemeindeverbände sind finanzschwach, wenn sie im Jahr 2016 Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich empfangen haben.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Zuwendung beträgt in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Leistungsfähigkeit nach dem rechnerunterstützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem (RUBIKON) dauernd gefährdet oder weggefallen ist, kann im besonders begründeten Ausnahmefall eine Zuwendung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.