Hundesteuer Anmeldung
Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Ihre zuständige Stelle
Landeshauptstadt Schwerin - Team Abgaben
Am Packhof 2-6
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Mitarbeiter
Parkplätze
Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig
Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei
Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig
Verkehrsanbindung
Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn:
2
Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn:
Intercity
Haltestelle Hauptbahnhof
Bus:
5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn:
1, 4
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
- bei persönlicher Vorsprache: aktueller Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Rassenachweis (kann wegen der Höhe der Hundesteuer wichtig sein)
- Haben Sie einen Hund aus dem Schweriner Tierheim erworben, ist der Vertrag vorzulegen
- Angaben zum Hund, sowie zum vorherigen Halter
Kosten
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
- 1. für den ersten Hund 108,00 Euro
- 2. für den zweiten Hund 200,00 Euro
- 3. für den dritten und jeden weiteren Hund 350,00 Euro
- 4. für den ersten gefährlichen Hund 700,00 Euro
- 5. für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.000,00 Euro
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.
Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat.
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
Wenn Sie in der Landeshauptstadt Schwerin einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer zahlen. Sofern Sie mehrere Hunde halten, muss jedes Tier gesondert angemeldet werden. Bei bestimmten Voraussetzungen kann ein Hund von der Steuer befreit sein oder eine Steuerermäßigung gewährt werden.
Rechtsgrundlagen
örtliche Satzungen
- § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V)