Hundesteuer Ermäßigung

Ausgewähltes Gebiet: Pasewalk, Stadt

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde

Ihre zuständige Stelle

Verwaltungsgemeinschaft Stadt Pasewalk - Amt Uecker-Randow-Tal
Steuern

Haußmannstraße 85
17309 Pasewalk, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach1244
17302 Pasewalk, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03973 2510
Fax: 03973 251199

Mitarbeiter

Frau Martina Fechtner
Telefon: 03973 251 224
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Janine Hickel
Telefon: 03973 251 128
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Kathrin Schwenke
Telefon: 03973 251 222
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Heike Jordan
Telefon: 03973 251 223
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in

Öffnungszeiten

Montag 09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 12:00 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 50
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Für die Ermäßigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Die Ermäßigung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

Wachhunde von Gebäude

  • Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen.

Dienstwachhunde

  • Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

Im Hundesportverein (VDH) ausgebildete Hunde

  • Hunde, die im Hundesportverein des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) einer Ausbildung unterzogen werden.

Wachhund von landwirtschaftlichen Gehöften

  • Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.

Jagdgebrauchshund

  • Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhaber eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg - Vorpommern vom 14. Januar 1999 (GVOBl. M - V S. 221) mit Erfolg abgelegt haben.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Für den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
 

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

Falls Sie mehrere Hunde besitzen, zählt der steuerbegünstigte Hund als erster Hund. Jeder weitere Hund wird entsprechend der Stafflung besteuert.

Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund gewährt.

Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.

Eingangsdokumente:
- Nachweis für die entsprechende Ermäßigung
- Sonstige Angaben

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für:

  • Wachhunde von Gebäuden
  • Dienstwachhunde
  • Im Hundesportverein (VDH) ausgebildete Hunde
  • Jagdgebrauchshunde
  • Wachhunde von landwirtschaftlichen Gehöften


Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.

örtliche Satzungen

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Satzungsrecht für: Stadt Pasewalk