Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer M-V beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin“ darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen ist.

Ihre zuständige Stelle

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 0385 55836-0
Fax: 0385 55836-30

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 9 – 12 Uhr
Dienstag: 13 – 15 Uhr
Donnerstag: 13 – 18 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Dem Antrag auf Eintragung inländischer Gesellschaften in das Gesellschaftsverzeichnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

bei Gesellschaften:

  • öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
  • Liste der Gesellschafter,
  • Nachweis über die Handelsregisteranmeldung,
  • Bestätigung des Versicherers über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.

bei Partnerschaftsgesellschaften:

  • Kopie des Partnerschaftsvertrages,
  • Liste der Partner,
  • Nachweis über die Partnerschaftsregisteranmeldung,
  • Bestätigung des Versicherers über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.

Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen als Nachweis beizufügen.

Voraussetzungen für die Eintragung inländischer Gesellschaften in das Gesellschaftsverzeichnis sind:

  • Sitz der Gesellschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern,
  • Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers,
  • Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung über:
  1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 5 Absatz 2 ist,
  2. in den Fällen des Absatzes 1
    a) Satz 1 die Berufsangehörigen nach § 2 oder
    b) Satz 2 die Beratenden Ingenieure mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1) oder Beratende Ingenieure (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2) sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
  4. Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
  7. die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten nach § 29 von der Gesellschaft beachtet werden.

Auf Partnergesellschaften finden die Nummern 1 bis 6 keine Anwendung.

Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 250,00

Gebühr für die jährliche Listenführung in Höhe von EUR 150,00

Nähere Informationen finden Sie in der Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.

Für die Eintragung inländischer Gesellschaften:

  • Antragstellung bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss (ggf. Erläuterungen bzw. Nachreichen von Unterlagen)
  • Bescheid des Eintragungsausschusses

Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

Die Anzeige kann formlos unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.

Nur in das Verzeichnis der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragene Gesellschaften dürfen im Namen oder in der Firma die geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin“ führen.