Erlaubnis zum Betrieb eines Tierheims beantragen

Wer in Deutschland Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält, darf dies nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde tun.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Schriftlicher Antrag
    Erkundigen Sie sich bezüglich des Antragsformulars bitte bei zuständigen Behörde.
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Führungszeugnis des Antragstellers bzw. der verantwortlichen Person
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für Gewerbstätige)
  • Finanzielle Grundlage zur Führung eines Betriebes 
  • Sachkunde des Antragstellers bzw. der verantwortlichen Person (wenn der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung oder seines bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat)
    Genaueres hierzu regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG).
  • Nachweis der Räumlichkeiten

Für die Erlaubnis fallen Kosten in Höhe von EUR 25,00 bis 500,00 an.

Antragsverfahren

Derjenige, der Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Tierheime sind auf Dauer angelegte, nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtungen, die vor allem Heimtiere, z. B. Hunde, Katzen, Meerschweinchen usw. aufgrund von Abgabe, Fund oder Wegnahme aufnehmen.
Eine ähnliche Einrichtung ist gegeben, wenn Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht für Tierheime auch für die Erlaubnisbedürftigkeit dieser Einrichtungen spricht. Hierbei kommt es vor allem darauf an, ob diese Einrichtung Aufgaben wahrnimmt, die bei Tierheimen geläufig sind. Zum Beispiel einige Tierpensionen erfüllen diese Kriterien.
Ein "Halten" ist anzunehmen, wenn die Betreuung des Tieres und Pflicht zur Betreuung übernommen wird. Halter im weiten Sinn ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder das Tier tatsächlich versorgt.
Heimtiere sind solche Tiere, die der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind.
Wer ohne eine entsprechende Erlaubnis ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Ausübung der Tätigkeit kann durch die zuständige Behörde untersagt werden. Die Behörde ist außerdem befugt, die Betriebs- und Geschäftsräume zu schließen.